Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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III. Prüfung der Damf kessel. 
Druckprobe. 
§ 11. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten 
sammensetzung vor der Einmauerung oder Ummantelung uch# Vehshiet 1d 
licher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als fünf Utmofpbären Ueberdruck bestimmt find, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsfichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem 
Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf chmofnhären übersteigt. 
Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadrat- 
zentimeter verstanden. 
Die Kesfselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine 
bleibende Veränderung ihrer Form zu gigen und ohne undicht zu werden. Sie 
d für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten ck in anderer 
orm als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge ftattgefunden hat, sind 
von dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverftändigen, welcher dieselbe 
vorgenommen hat, die Nieten, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt 
ist (5 10), mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung 
aufzunehmenden Verhandlung (Grüfungszen nis) zum Abdruck bringen. 
§ 12. Wenn Dampfkessel eine öbesferung in der Kesselfabrik erfahren 
haben, oder wenn fie behufs der hiusbeserung an der Betriebsstätte ang. 
elegt worden find, so Bißen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, 
er Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Huerkots ein sol Nohr und bei den 
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung 
oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei zylindrischen und Siedekesseln 
eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbefserung 
oder Erneuerung ebenfalls die Prüteg mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der 
völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es hier nicht. 
Prüfungsmanometer. 
§ 13. Der bei der Prüfung ansgeübte Druck darf nur durch ein Hnügend 
hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten 
geführte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem 
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der YVampfkesfel. 
Aufstellungsort. 
§ 14. Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck 
bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten 
Fläche in Quadratmetern und der Davrhffpammung in Atmosphären Ueberdruck 
mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich auf- 
juhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre 
siiesang zulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke ver- 
ehen sind. 
An jedem Das sel, welcher unter Räumen, in welchen Macer sh 
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, d 
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Zentimeter 
Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen 
aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
Kesselmauerung. 
aä Zwilchen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die - 
züge feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden 
Kopze, Polizelverordnungen Bd. J. 19
	        
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