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III. Prüfung der Damf kessel.
Druckprobe.
§ 11. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten
sammensetzung vor der Einmauerung oder Ummantelung uch# Vehshiet 1d
licher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung
von nicht mehr als fünf Utmofpbären Ueberdruck bestimmt find, mit dem zweifachen
Betrage des beabsfichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem
Druck, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf chmofnhären übersteigt.
Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadrat-
zentimeter verstanden.
Die Kesfselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine
bleibende Veränderung ihrer Form zu gigen und ohne undicht zu werden. Sie
d für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten ck in anderer
orm als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge ftattgefunden hat, sind
von dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverftändigen, welcher dieselbe
vorgenommen hat, die Nieten, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt
ist (5 10), mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung
aufzunehmenden Verhandlung (Grüfungszen nis) zum Abdruck bringen.
§ 12. Wenn Dampfkessel eine öbesferung in der Kesselfabrik erfahren
haben, oder wenn fie behufs der hiusbeserung an der Betriebsstätte ang.
elegt worden find, so Bißen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel,
er Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Huerkots ein sol Nohr und bei den
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung
oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei zylindrischen und Siedekesseln
eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbefserung
oder Erneuerung ebenfalls die Prüteg mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der
völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es hier nicht.
Prüfungsmanometer.
§ 13. Der bei der Prüfung ansgeübte Druck darf nur durch ein Hnügend
hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten
geführte amtliche Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der YVampfkesfel.
Aufstellungsort.
§ 14. Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck
bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten
Fläche in Quadratmetern und der Davrhffpammung in Atmosphären Ueberdruck
mehr als dreißig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich auf-
juhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre
siiesang zulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke ver-
ehen sind.
An jedem Das sel, welcher unter Räumen, in welchen Macer sh
aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, d
die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Zentimeter
Weite bestehen, und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen
aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
Kesselmauerung.
aä Zwilchen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die -
züge feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden
Kopze, Polizelverordnungen Bd. J. 19