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i t Zentimeter verbleiben, wel
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V. Jewegliche Hampfkessel (Lokemebilen).
16. Bei jedem D entwickler, 18n · Dampfk
o bene ra n-ow scher alebe eer werden
müssen :
Eine Ausferti der Urkunde über seine G i di
an berpund 70 die
und maßstäblichen Zeichnun Lrüsme is 84 Abs. 4),
vorgeschriebenen
„dem
der im § 24 Abs. 3 der G 2n d ni
khian Sbr über di- miäffige Klasung der Si
verbunden ist.
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (6 10)
cht r Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vor-
geschriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen
in das Revifionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein.
Die Genehmigungsurkunde und das Revifionsbuch sind an der Betriebs-
stätte des Kefsels aufzubewahren, und jedem zur Aufficht zuständigen Beamten
oder Sa äendigen auf Verlangen vorzulegen.
§ 17. Als bewegliche Dampfkessel Derfen nur solche Dampfentwickler
betrieben werden, zu deren Au tellung und Inbetriebnahme die Herstellung von
Mauerwerk, welches den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist.
§ 18. Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 treten außer Anwendung,
wenn ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Be-
nutzung aufgestellt wird.
VI. DPampf'schiffskesfel.
19. Die Bestimmungen des § 16 finden auf jeden mit einem Schfe
dauernd verbundenen “ (Oampssshifteles mit der Maßgabe -
wendung, daß die dorgechriedene maßstäbliche Zei r-n ch juck auf den
Schiffsteil, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Allgemeine Hestimmungen.
§ 20. Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe
befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen eine Ver-
änderung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Senehminng
eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nich
efordert werden. Im übrigen finden die vorstehenden Be timmungen auch für
olche Fälle Amnwwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen und
Damp Setessf den erschuften in den §§ 10, 11, 16 bis zum 1. Januar 1892
zu en en ist.
21. Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten find befugt, in
eelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden mmungen zu ent-
inden.
§ 22. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen
Dauwfemkwickler entnommen ist gekocht wird;
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von
Feuer besonders Drau t wird; Z
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmospbere dur-, ein
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr
von nicht über 5 Meter Höhe und mindestens 8 Zentimeter Weite
oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates
genehuügte Sicherheitsvorrichtung verbunden find.
§ 23. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Be-