Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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im Sinne des Gesetzes vom 3. November 1838 oder an Kleinbahnen haben, 
unterliegen der Anweisung in vollem Umfange. Das Gleiche gilt von Loko- 
motiven der Privatunternehmer, die beim Bau von Haupt-, Klein= und Privat= 
anschlußbahnen verwendet werden. ç 
VlI. Insoweit die Anweisung hiernach auf Lokomotirkessel Anwendung 
findet, werden diese den beweglichen Dampfkesseln gleich geachtet. 
Prüfung der Kessel durch staatliche Beamte und im staatlichen 
Auftrage. 
§* 2. I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften 
vorzunehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden, 
beweglichen und Dampfsschiffskessel erfolgt: 
1. soweit fie nicht besonders bestellten Beamten übertragen ist, 
bei Dampfkesseln auf den der Aufsicht der Bergbehörden unter- 
stellten Betrieben durch die Königlichen Bergrevierbeamten, 
bei Dampfkesseln auf Hüttenwerken des Staates durch die Leiter 
dieser Werke oder deren Vertreter:; 
2. bei den Kesseln der Staatscisenbahnen durch die zuständigen technischen 
Beamten der Staatseisenbal kerwallundg, bei den Privateisenbahnen 
durch die von den zuständigen Königlichen Eisenbahndirektionspräsidenten 
damit beauftragten Sachverständigen, bei den Kesseln der allgemeinen 
Verwaltung, soweit hier besondere, für das Maschinenbaufach vor- 
ebildete höhere Beamte bestellt sind, durch diese, andernfalls durch 
ieKöniglichen Gewerbeaufsichtsbeamten; bei den übrigen preußischen 
fiskalischen Kesseln durch letztere Beamte: 
3. bei den Dampfkesseln der Kaiserlichen Marinc, der Postverwalzung, 
der Heeresverwaltung, soweit bei diesen Verwaltungen besondere, für 
das Maschinendaufach vorgebildete höhere Beamte bestellt sind, durch 
diese, andernfalls durch die Dampfkesselüberwachungsvereine im staat- 
lichen Austrag, sofern die genannten Verwaltungen nicht Mitglieder 
eines solchen Vereins sind; · · 
4. im übrigen, auch in Hohenzollern, durch staatlicherseits hierzu er- 
mächtigte Ingenieure der preußischen oder in Preußen anerkannten 
Dampfkesselüberwachungsvereine im staatlichen Austrage: · 
II. Die vom Staate beauftragten Dampfkesselüberwachungsvereine haben 
die nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen 
u den durch die Gebührenordnung festgelegten Sätzen auszuführen. Fer 
lebergang der von ihnen im staatlichen Auftrage beaufsichtigten Dampfkessel zu 
einem Ueberwachungsverein gelten die Bestimmungen des § 43. 
Dampfkesselüberwachungsvereine. 
& 3. I. Vereinen von Dampfkesselbesitzern, welche eine regelmähige und 
sorosältite Ueberwachung der Kessel vornehmen lassen, kann durch den Mini 
Handel und Gewerbe die Vergünstigung erteilt werden, daß die Kessel der 
itglieder von den amtlichen Prüfungen 2c. (52 #bsaz1 Ziffer 4) befreit find. 
Die vorgeschriebenen Prüfungen, ckproben und Untersuchungen 
werden alsdann von den Ingenieuren der Kesselüberwachungsvereine nach 
Maßgabe der ihnen von dem Minister für Handel und Gewerbe verliehenen 
Bere bitungen ausgeführt. · · ··· · 
III. Die Erteilung der im Absatz 1 gedachten Vergünstigung an die 
Vereine und die Verleihung der im Absah II erwähnten Berechtigungen an die 
Vereinsingenieure ist jeder Zeit widerruflich. Z · · · 
IV. Die Erteilung der Vergünstigung an die Vereine und die Entziehung 
derselben durch Widerruf ist in den Amtsblättern der beteiligten Regierungen 
öffentlich bekannt zu machen. . 
.84. I. Die im § 3 bezeichneten Vereine beben dem zu ihrer Beauf- 
sichtigung vom Minister für Handel und Gewerbe berufenen Königlichen Regie- 
rungspräsidenten — in Berlin dem Köni ichen Polizeipräsidenten — oder 
Königlichen Oberbergamte bis 1. Juli jedes Jahres zur Uebermittelung an den
	        
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