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im Sinne des Gesetzes vom 3. November 1838 oder an Kleinbahnen haben,
unterliegen der Anweisung in vollem Umfange. Das Gleiche gilt von Loko-
motiven der Privatunternehmer, die beim Bau von Haupt-, Klein= und Privat=
anschlußbahnen verwendet werden. ç
VlI. Insoweit die Anweisung hiernach auf Lokomotirkessel Anwendung
findet, werden diese den beweglichen Dampfkesseln gleich geachtet.
Prüfung der Kessel durch staatliche Beamte und im staatlichen
Auftrage.
§* 2. I. Die Ausführung der auf Grund der nachstehenden Vorschriften
vorzunehmenden Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der feststehenden,
beweglichen und Dampfsschiffskessel erfolgt:
1. soweit fie nicht besonders bestellten Beamten übertragen ist,
bei Dampfkesseln auf den der Aufsicht der Bergbehörden unter-
stellten Betrieben durch die Königlichen Bergrevierbeamten,
bei Dampfkesseln auf Hüttenwerken des Staates durch die Leiter
dieser Werke oder deren Vertreter:;
2. bei den Kesseln der Staatscisenbahnen durch die zuständigen technischen
Beamten der Staatseisenbal kerwallundg, bei den Privateisenbahnen
durch die von den zuständigen Königlichen Eisenbahndirektionspräsidenten
damit beauftragten Sachverständigen, bei den Kesseln der allgemeinen
Verwaltung, soweit hier besondere, für das Maschinenbaufach vor-
ebildete höhere Beamte bestellt sind, durch diese, andernfalls durch
ieKöniglichen Gewerbeaufsichtsbeamten; bei den übrigen preußischen
fiskalischen Kesseln durch letztere Beamte:
3. bei den Dampfkesseln der Kaiserlichen Marinc, der Postverwalzung,
der Heeresverwaltung, soweit bei diesen Verwaltungen besondere, für
das Maschinendaufach vorgebildete höhere Beamte bestellt sind, durch
diese, andernfalls durch die Dampfkesselüberwachungsvereine im staat-
lichen Austrag, sofern die genannten Verwaltungen nicht Mitglieder
eines solchen Vereins sind; · ·
4. im übrigen, auch in Hohenzollern, durch staatlicherseits hierzu er-
mächtigte Ingenieure der preußischen oder in Preußen anerkannten
Dampfkesselüberwachungsvereine im staatlichen Austrage: ·
II. Die vom Staate beauftragten Dampfkesselüberwachungsvereine haben
die nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften vorzunehmenden Prüfungen
u den durch die Gebührenordnung festgelegten Sätzen auszuführen. Fer
lebergang der von ihnen im staatlichen Auftrage beaufsichtigten Dampfkessel zu
einem Ueberwachungsverein gelten die Bestimmungen des § 43.
Dampfkesselüberwachungsvereine.
& 3. I. Vereinen von Dampfkesselbesitzern, welche eine regelmähige und
sorosältite Ueberwachung der Kessel vornehmen lassen, kann durch den Mini
Handel und Gewerbe die Vergünstigung erteilt werden, daß die Kessel der
itglieder von den amtlichen Prüfungen 2c. (52 #bsaz1 Ziffer 4) befreit find.
Die vorgeschriebenen Prüfungen, ckproben und Untersuchungen
werden alsdann von den Ingenieuren der Kesselüberwachungsvereine nach
Maßgabe der ihnen von dem Minister für Handel und Gewerbe verliehenen
Bere bitungen ausgeführt. · · ··· ·
III. Die Erteilung der im Absatz 1 gedachten Vergünstigung an die
Vereine und die Verleihung der im Absah II erwähnten Berechtigungen an die
Vereinsingenieure ist jeder Zeit widerruflich. Z · · ·
IV. Die Erteilung der Vergünstigung an die Vereine und die Entziehung
derselben durch Widerruf ist in den Amtsblättern der beteiligten Regierungen
öffentlich bekannt zu machen. .
.84. I. Die im § 3 bezeichneten Vereine beben dem zu ihrer Beauf-
sichtigung vom Minister für Handel und Gewerbe berufenen Königlichen Regie-
rungspräsidenten — in Berlin dem Köni ichen Polizeipräsidenten — oder
Königlichen Oberbergamte bis 1. Juli jedes Jahres zur Uebermittelung an den