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1. Dampfkessel, welche wesentliche Aenderungen in ihrer Bauart er-
ahren,
2. Dampfkessel, welche wieder in Betrieb genommen werden sollen,
na die frũ erteilte Genchmigung, wegen unterlassenen Be-
triebs nach § 49 der Gewerbeordnung er schen ist.
3. ehende Dampfkessel, deren Betriebsstä nach Lage oder Be-
affenheit wesentlichen Aenderungen unterw werden sollen,
4. Dampfschiffskessel, welche außerhalb des Schiffes, auf das die Ge-
nehmigung lautet — sei es in indung mit einem an
eh lautet — sei es in Verbind it ei deren i
ei es auf dem Festlande — in Betrieb genommen werden sollen,
5. bewegliche Dampfkessel, welche an einem Betriebsorte zu dauernder
Benuhun esechei werden sollen,
6. Dampfkessel, bei denen eine “W der in der Genehmigungsur-
kunde festgesetzten höchsten — gen Dampfspanmung stattfinden soll.
II. Einer enehiqung der Beschlußbehörde be es ferner, wenn
eine Aenderung der in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Bedingungen
soll oder eine wesentliche Aenderung der durch die allgemeinen *
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. vorgeschriebenen, in eschreibung aur elanlage an-
gegebenen icherhnd igen beab 5 wirb. dur Damp ¾
Zuständigkeit.
9. I. Ueber die nach den §§ 7 und 8 vorgeschriebenen Genehmigungen
beschleh hinsichtlich der Dampfkessel in den der Aufsicht der Ber belorsen
ellten Betrieben das Oberbergamt, im übrigen der Kreisausschuß (in den
Hoerballernschen Landen der Amtsausschußs) in Stadtkreisen der Stadtausschuß,
in den einem Landkreis angehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern
und in denjenigen Städten der Provinz Hannover, für welche die revidierte
Städteordnung vom 24. Juni 1858 gilt — mit Ausnahme der im § 27 Abs. 2
der Kreisordnung für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte —
der Magistrot (kollegialische Gemeindevorstand).
II. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich: 1
1. bei feststehenden Dampfkesseln nach dem Orte der Errichtung,
2. bei beweglichen Dampfkesseln nach dem Aoz= des Antragstellers,
3. bei Dampfschiffskesseln nach dem Heimatshafen des Schiffes, in Er-
mangelung eines solchen nach dem Wohnsitze des Schiffseigners.
Form und Unterlagen des Antrags.
§ 10. 1. Anträge auf Erteilung der in den 885 7 und 8 gedachten Ge-
nehmigungen find als schleunige Angelegenheiten zu behandeln.
I. Der Antrag ist, entsprechend den durch die §§ 1 Absatz IV und V,
2 und 3 geregelten Zuständigkeitsverhältnissen, bei dem für die regelmäßige
Ueberwachung des Kefsels zuständigen Beamten oder Dampfkesselüberwachungs-
verein anzubringen. se usider, deren Kessel gemäß § 5 von den amtlichen
Prüfungen befreit sind, haben den Antrag bei dem für den Bezirk zuständigen
ewerbeinspektor oder Bergrevierbeamten anzubringen.
III. Aus dem Gesuche muß der vollständige Name, Stand und Wohn-
ort des Besitzers erfichtlich sein. Demselben find, abgesehen von den Anträgen
auf Genehmigung fiskalischer und solcher Anlagen, deren Untersuchung durch
Bergrevierbeamte oder deren Abnahme gemäß § 5 durch Staatsbeamte bewirkt
— für welche je zwei Ausfertigungen genügen, in je drei Ausfertigungen
en:
g eine Beschreibung, welche nach dem dieser Anweisung anliegenden
ses J für feststehende, bewegliche Kessel und Dann#isiiffote el an-
zufertigen ist,
2. eine maßstäbliche Zeichnung, aus welcher die Größe der vom Feuer
berührten Fläche zu berechnen ist und die Höhe des niedrigsten zu-
lässigen Wasserstandes über den Feuerzügen und die etwa vorhandenen
Verankerungen und Versteifungen zu ersehen find; bei Dampfschiffs-