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III. Inbetriebsetzung der Dampfkessel.
W. Dauyftessel sind, bevor sie in Betrieb geeett werden dürfen, in
den en des § 7 und des § 8 Absatz I Ziffer 1 bis 6 durch die zuständigen
geieeh prüfer #iner Prüsung der Hauort ( anstrurttonprsun) geer S
ruckprobe und einer Abnahm n unterwerfen, in den Fällen
Absatz II nur der kebnahmert 6 wersen,
Prüfung der Bauart.
§ 21. Die Prüfung der Bauart hat die Untersuchung des Kessels in
Beziehung auf Zusammensetzung, Baustoff und Ausführung zum Gegenstande.
Wasserdruckprobe.
8 22. I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung etwaiger bleibender
rmveränderungen und der Dichtigkeit des Kefsels. Sie erfolgt bei Dampf-
eln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als fün Utmofpbären
Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabfichtigten Ueber-
drucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den beab-
sichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt.
II. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf
das Quadratzentimeter verstanden.
III. Für die Ausführung der Druckprobe muß der Kessel vollkommen
mit Wasser gefüllt sein; in seinem höchsten Punkte muß eine Oeffnung ange-
bracht sein, durch welche beim Füllen die atmosphärische Luft entweichen kann.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widersteben, ohne eine bleibende
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne das Wasser bei dem höchsten
Drucke in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen
dringen g lassen.
§ 23. I. Die Wasserdruckprobe, welche womöglich mit der Prüfung der
Bauart zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung jedoch vor
der Einmauerung oder lummanielung des Kessels. Sie kann vor der Genehmi-
gung der Kesselanlage (in der Kesselfabrik) ausgeführt werden.
II. — welche der Druckprobe am Verfertigungsort unter-
worfen und demnächst im ganzen nach ihrem Ausstellungporte geschafft worden
sind, unterliegen einer weiteren Druckprobe vor ihrer Einmauerung oder Um-
mantelung nur dann, wenn sie durch die Versendung oder aus anderer Ver-
anlassung Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Druck-
robe geboten erscheinen lassen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der
erfertigungsort in Preußen oder in einem anderen Bundesstaate belegen ist
oonl. § 6). Dampfkessel aus dem Auslande müssen den im Abschnitt III dieser
nweisung vorce chriebenen Prüfungen stets unterworfen werden, insbesondere
ist bei den aus dem Ausland eingeführten Lokomobilen die Ummantelung stets
zu entfernen.
Nietstempelung.
§ 24. Nach Ausführung der Druckprobe hat der Keelprüfer — vor-
ausgesetzt, daß sie zur Beanstandung des Kessels keinen Anlaß gegeben hat —
die fernieten, mit welchen das Fabrikschild (§ 10 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von Dampfkesseln) an
dem Kessel befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem
Prüfungszeugnis abzudrucken.
Abnahmeprüfung.
§25. I. Die Abnahmeprüfung hat festastellen, ob die Ausführung der
Kesselanlage den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Sie ist
bei Kesseln die eingemauert werden, nach der Einmauerung vorzunehmen.
I. Bei Dampfschiffskesseln erfolgt die Abnahmeprüfung in dem Heimats-
hafen des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen oder an dem Orte,
au welchem der Kesfsel in das Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden
worden ist. Bei Schiffskesseln, welche in einem der Bundesstaaten genehmigt