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gen in einem anderen
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ger#g eines Kessels aus dem Bezirke des einen Kessel-
Krükei in Tbesang eines anderen oder beinss Wechsel des Besttzers
einer E im Lause des Etatsjahres werden erneute
beiträge nicht o n,wennenachwetsltchtndemfmheren
oder von dem bereits gezahlt worden sind.
d) Eine #en#oer Wuherb die aus der Kchtrübemachung durch
staatliche Beaml der Staatssosse kuseben, ß det zwischen einzelnen
Stoats asen e statt; desgleichen ist eine o che Verrechnung oder
nochmalig zluß vom ahresgebühren ausgeschloßsen, wenn be-
woliche vnn 2 ge Aenderung ihres Standorts im Laufe des
Etatsi ergehend aus der staatlichen Aufficht in diejenige
eines aamle ereteden,L E#r 2 ebsat I Ziffer 4) oder eines 4 Dam
kefselüberwa ngsvereing mgekehrt übergehen die
Gebühren nach chweisli *P bcha lt worden 7*r37 Die rt der
Verrechmung d er Gebü en chen Damwfft “ ½
en bes 8 FAsat V.eufe rer Vereinbarung über-
Fei Kesseln, welche im Lafe des Etatsjahrs aus der Vereinsauf-
zur 1 im staatlichen Astrog ber Staatsaufsicht über-
eite sind erneute Jaebgechieen erheben.
Kessel. für die durch denselber l im Laufe des Eiats s
eine erneute Genehmigun in den im Absatz
Ziffer 1, 38—6 gedachten hengirt ernemne äge, abgesehen § den
mit der Genehmigung verbundenen Abgaben, nicht zu er wenn
t den Kessel bereils der Jahresbeitrag, wenn auch nach einem
anderen Gebührensatze, nachweisli gezahlt worden ist. Das esleiche
28 für Llieel, dißen a im Lause ees Etatsjahrs durch neue gleicher
Größe Bau
ür Kessel, für bwrwet Untersuchung gemäß § 32 Absatz VIII na
tur als . F W# Ns abn nitt 8
*7 erheben ## — werden itere Jahresbeiträge für das laufende
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effel, denen gemä J— terungen hinsichtlich der Prü
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onderer Bä worden, ewerbe.
8) Für die Untersuchung von 2 64 r —. werden,
oweit solche von Staatsbeamten ausgeführt werden, Jahresbeiträge
und sonstige Gebühren nicht erhoben.
III. Sonstige Mntersuchungen.
1. Fur die durch § 18 Absatz II vorgeschriebenen inneren Untersuchun en,
auch wenn sie wegen der Bauart der Kessel nur teilweise ausgeführt werden
können, sowie für die durch 8§ 32 Absatz VIII vor cähechriebene innere Untersuchun
und Druckprobe ist der Sabresbeitrag nach Ab chann II, für Druckproben gem
n alba II sowie solchen nach Hauptausb erungen (§ 28) ist der Satz nach
er Gebuhreuordiiung zu entrichten.
oben nach Hauptausbess urichten welche an die Stelle einer in
— Etatejabre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten * 32 Absatz VI
erden nicht besonders berechnet, sofern fie bei staatlicher U —1
von einem staatlichen Kesselprüfer, bei der durch § 2 Absa
23 e berwachung im staatlichen Auftrage von einem solchen
au rt wer
Bei ordentlichen Uintsuckungen, welche auf Grund des § 36
“ stattfinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kessel-
b (soweit es sich in letzterem Falle nicht um die durch § 18 Absatz II vor-
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