Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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— d 31 A II 
ntät“t“ uch # l dich gerellmortlichmsuständtgs 
gen in einem anderen 
9 e ngen — an " 2 
ger#g eines Kessels aus dem Bezirke des einen Kessel- 
Krükei in Tbesang eines anderen oder beinss Wechsel des Besttzers 
einer E im Lause des Etatsjahres werden erneute 
beiträge nicht o n,wennenachwetsltchtndemfmheren 
oder von dem bereits gezahlt worden sind. 
d) Eine #en#oer Wuherb die aus der Kchtrübemachung durch 
staatliche Beaml der Staatssosse kuseben, ß det zwischen einzelnen 
Stoats asen e statt; desgleichen ist eine o che Verrechnung oder 
nochmalig zluß vom ahresgebühren ausgeschloßsen, wenn be- 
woliche vnn 2 ge Aenderung ihres Standorts im Laufe des 
Etatsi ergehend aus der staatlichen Aufficht in diejenige 
eines aamle ereteden,L E#r 2 ebsat I Ziffer 4) oder eines 4 Dam 
kefselüberwa ngsvereing mgekehrt übergehen die 
Gebühren nach chweisli *P bcha lt worden 7*r37 Die rt der 
Verrechmung d er Gebü en chen Damwfft “ ½ 
en bes 8 FAsat V.eufe rer Vereinbarung über- 
Fei Kesseln, welche im Lafe des Etatsjahrs aus der Vereinsauf- 
zur 1 im staatlichen Astrog ber Staatsaufsicht über- 
eite sind erneute Jaebgechieen erheben. 
Kessel. für die durch denselber l im Laufe des Eiats s 
eine erneute Genehmigun in den im Absatz 
Ziffer 1, 38—6 gedachten hengirt ernemne äge, abgesehen § den 
mit der Genehmigung verbundenen Abgaben, nicht zu er wenn 
t den Kessel bereils der Jahresbeitrag, wenn auch nach einem 
anderen Gebührensatze, nachweisli gezahlt worden ist. Das esleiche 
28 für Llieel, dißen a im Lause ees Etatsjahrs durch neue gleicher 
Größe Bau 
ür Kessel, für bwrwet Untersuchung gemäß § 32 Absatz VIII na 
tur als . F W# Ns abn nitt 8 
*7 erheben ## — werden itere Jahresbeiträge für das laufende 
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effel, denen gemä J— terungen hinsichtlich der Prü 
l' rt t * die Pe ers äln 
onderer Bä worden, ewerbe. 
8) Für die Untersuchung von 2 64 r —. werden, 
oweit solche von Staatsbeamten ausgeführt werden, Jahresbeiträge 
und sonstige Gebühren nicht erhoben. 
III. Sonstige Mntersuchungen. 
1. Fur die durch § 18 Absatz II vorgeschriebenen inneren Untersuchun en, 
auch wenn sie wegen der Bauart der Kessel nur teilweise ausgeführt werden 
können, sowie für die durch 8§ 32 Absatz VIII vor cähechriebene innere Untersuchun 
und Druckprobe ist der Sabresbeitrag nach Ab chann II, für Druckproben gem 
n alba II sowie solchen nach Hauptausb erungen (§ 28) ist der Satz nach 
er Gebuhreuordiiung zu entrichten. 
oben nach Hauptausbess urichten welche an die Stelle einer in 
— Etatejabre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten * 32 Absatz VI 
erden nicht besonders berechnet, sofern fie bei staatlicher U —1 
von einem staatlichen Kesselprüfer, bei der durch § 2 Absa 
23 e berwachung im staatlichen Auftrage von einem solchen 
au rt wer 
Bei ordentlichen Uintsuckungen, welche auf Grund des § 36 
“ stattfinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kessel- 
b (soweit es sich in letzterem Falle nicht um die durch § 18 Absatz II vor- 
20 
 
	        
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