— 308 —
geschrie Sre ren hend. h, Wn der noch ablchrin 11 der Gebäbror
16 betrp Prrhe e für das Ausland bestimmt find
roben vo
oder in einr —— Dumdestaate zur nellun elangen, sind die Sätze
unter Abschnitt I der Ge 7 hührenorpn maßgebend. g gelang
Bei inneren Unt ungen, Werdrprod und vereinbarten äußeren
Untersuchunden soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede 7* Walrde=
bolende Un * der Jobresbeitr nach Abschnitt II der Gebüh
mung. ## er sofern # Untersuchung am sestgeseoten Tage nicht oder.
rt werden konnie und dem Kesselbesitzer oder dessen
3# # ein Verschulden beizumessen ist. Ein Verschulden ist nicht
unehmen. wennr das Füllen des Kessels bei einer nach der inneren Unter-
Ee in Aussicht genommenen Druckprobe von dem Kesfselprüfer nicht abge-
et werden endt oder wenn sich nach dem Befunde der inneren Unter-
— Notwendigkeit herausstellt, den Kessel erst einer Reparatur zu
Für erste Wasserdruckproben und We welche infolge Ver-
8 chulder des Kesselbesiyers wiederholt werden müssen, werden die Gebühren-
unter see I für jede vergebliche Untersuchung erhoben, mit der Maß-
gabe, daß bei Abnahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druck-
probe, 2 die Wiederholunx nur eines Teiles der Untersuchung die entsprechenden
Einzel ehrfach in Abrechnung kommen.
Anspruch auf die ebühren für außerordentliche Untersuchungen hat
der zicz Verein, durch dessen Beauftragte die Untersuchungen ausgeführt werden,
a wenn die regelmäßige Ueberwachung des Kessels durch einen anderen
Verein oder den Staat bewirkt wird. Den leichem- Anspruch hat die Staats-
kasse bei Ausführung außerordentlicher Unte Tuckungen durch Staatsbeamte.
III Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbebetriebe.
A. Betrieb des Pfandleihgewerbes.
(5§ 34, 38 Reichsgew O.)
1. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestra aft:
12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ins-
besondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen
Behörde bestimmten Zinsfuß Abeucreit et.
2. Gesetz, betreffend das Ofendleigewerbe vom 17. März 1881.
(G.-S. S. 265.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. ver-
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
§ 1. Der Pfandleiher (8§ 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 — B.-G.-Bl. S. 245 — in der durch das Gesetz vom 23. Juli
1879 — R.-G.-Bl. S. 267 — bestimmten Fassung) darf sich an Zinsen
nicht mehr ausbedingen oder zahlen lassen als:
a) zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehns-
beträgen bis zu dreißig Mark,
b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von dreißig
Mark übersteigende Mark.