Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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geschrie Sre ren hend. h, Wn der noch ablchrin 11 der Gebäbror 
16 betrp Prrhe e für das Ausland bestimmt find 
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oder in einr —— Dumdestaate zur nellun elangen, sind die Sätze 
unter Abschnitt I der Ge 7 hührenorpn maßgebend. g gelang 
Bei inneren Unt ungen, Werdrprod und vereinbarten äußeren 
Untersuchunden soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede 7* Walrde= 
bolende Un * der Jobresbeitr nach Abschnitt II der Gebüh 
mung. ## er sofern # Untersuchung am sestgeseoten Tage nicht oder. 
rt werden konnie und dem Kesselbesitzer oder dessen 
3# # ein Verschulden beizumessen ist. Ein Verschulden ist nicht 
unehmen. wennr das Füllen des Kessels bei einer nach der inneren Unter- 
Ee in Aussicht genommenen Druckprobe von dem Kesfselprüfer nicht abge- 
et werden endt oder wenn sich nach dem Befunde der inneren Unter- 
— Notwendigkeit herausstellt, den Kessel erst einer Reparatur zu 
Für erste Wasserdruckproben und We welche infolge Ver- 
8 chulder des Kesselbesiyers wiederholt werden müssen, werden die Gebühren- 
unter see I für jede vergebliche Untersuchung erhoben, mit der Maß- 
gabe, daß bei Abnahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druck- 
probe, 2 die Wiederholunx nur eines Teiles der Untersuchung die entsprechenden 
Einzel ehrfach in Abrechnung kommen. 
Anspruch auf die ebühren für außerordentliche Untersuchungen hat 
der zicz Verein, durch dessen Beauftragte die Untersuchungen ausgeführt werden, 
a wenn die regelmäßige Ueberwachung des Kessels durch einen anderen 
Verein oder den Staat bewirkt wird. Den leichem- Anspruch hat die Staats- 
kasse bei Ausführung außerordentlicher Unte Tuckungen durch Staatsbeamte. 
III Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbebetriebe. 
A. Betrieb des Pfandleihgewerbes. 
(5§ 34, 38 Reichsgew O.) 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestra aft: 
12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines 
Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ins- 
besondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen 
Behörde bestimmten Zinsfuß Abeucreit et. 
2. Gesetz, betreffend das Ofendleigewerbe vom 17. März 1881. 
(G.-S. S. 265.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. ver- 
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
§ 1. Der Pfandleiher (8§ 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 
1869 — B.-G.-Bl. S. 245 — in der durch das Gesetz vom 23. Juli 
1879 — R.-G.-Bl. S. 267 — bestimmten Fassung) darf sich an Zinsen 
nicht mehr ausbedingen oder zahlen lassen als: 
a) zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Darlehns- 
beträgen bis zu dreißig Mark, 
b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von dreißig 
Mark übersteigende Mark.
	        
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