Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 311 — 
hinterlegen. Diejenigen Geldbeträge, welche nicht binnen Jahresfrist von 
den Berechtigten in Anspruch genommen sind, gehen in das Eigentum 
der Ortsarmenkasse über. Auf die gemäß 8 13 Abs. 2 freigewordenen 
Pfänder finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung. 
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Bersteigerung 
hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte 
Hinterlegung in dem nach § 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt 
zu machen. 
§ 16. Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der 
8§8 P, 10, 11, 12 nicht befolgt worden, so hat der Pfandleiher die Kosten 
des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den durch den Verkauf 
verursachten Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen 
zu fünf vom Hundert vom Verkaufstage ab zu zahlen, um welchen der 
Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen Wert zurückgeblieben ist. Ent- 
gegenstehende Verabredungen find nichtig. 
Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. Der Lauf 
der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Dar- 
lehns oder, wenn der Verkauf des Pfandes später stattgefunden hat, mit 
dem Tage des Verkaufs. 
§ 17. Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, ins- 
besondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Ver- 
pfänders berechtigt, ohne die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen. 
§ 18. Auf Pfandgeschäfte, welche vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes abgeschlossen sind, fsinden die Bestimmungen desselben nicht An- 
wendung. 
. § 19. Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes 
seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
§ 20. Die Errichtung von Pfandleihanstalten seitens der Gemeinden 
oder weiteren kommnunalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die Regle- 
ments dieser Anstalten bedürfen der Bestätigung. 
Ueber die Genehmigung beziehungsweise Bestätigung beschließt der 
Regierungspräfident, in Berlin, und soweit es sich um Pfandleihanstalten 
der Provinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Im Geltungsbereiche 
des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 18801) (G.-S. S. 291) darf die 
Genehmigung des Regierungs= beziehungsweise Oberpräsidenten nur mit 
Zustimmung des Bezirks-) beziehungsweise Provinzialrats versagt werden. 
Die beteiligten Gemeinden beziehungsweise weiteren kommunalen 
Verbände haften für alle Verbindlichkeiten der von ihnen errichteten An- 
stalten. Die bei der Verwaltung der letzteren sich ergebenden Ueberschüsse 
sind zu Zwecken der Armenpflege zu verwenden. 
§ 21. Die 88 1 bis 18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für 
die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichten- 
den Anstalten. 
Dieselben find berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen 
ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen. 
1 G 9 30. li 1883. 
za⅝4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.