Amtsvorsteher.
a) Berufung desselben.
§ 56. Der Amtsvorsteher wird von dem Oberpräsidenten ernannt.
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages,
in welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern be-
fähigten Personen aufzunehmen sind.
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Ver-
vollständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrat auf Antrag
des Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen
nachträglich in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher wird
von dem Landrate vereidigt.
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder
einem selbständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde= bzw. Guts-
vorsteher zugleich Amtsvorsteher.
b) Stellvertretung desselben.
§ 57. Für jeden Amtsbezirk wird nach den für die Ernennung
des Amtsvorstehers geltenden Bestimmungen (8 560) ein Stellvertreter des
letzteren ernannt.
Ist der Amtsvorsteher an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte
verhindert, so hat der Stellvertreter dieselben zu übernehmen; der Land-
rat ist hiervon zu benachrichtigen, sobald die Verhinderung länger als
drei Tage dauert.
Erledigt sich das Amt des Amtsvorstehers, so tritt bis zur Er-
nennung seines Nachfolgers der Stellvertreter für ihn ein.
Findet sich im Amtsbezirke keine zur Ernennung als Stellvertreter
geeignete Person, so hat der Kreisausschuß die Stellvertretung einstweilen
einem der benachbarten Amtsvorsteher oder, nach vorherigem Einvernehmen
mit der städtischen Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten
Stadt zu übertragen. Eine gleiche Anordnung erfolgt für den Fall des
gleichzeitigen Abganges oder der gleichzeitigen Behinderung des Amts-
vorstehers und seines Stellvertreters.
Ist der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes
persönlich beteiligt, so hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder
einen der benachbarten Amtsvorsteher, bzw. Bürgermeister damit zu
betrauen.
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt
nach der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen den Ge-
meindevorsteher in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher.
Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
6*58. Ist nach der Erklärung des Kreistages für einen Amtsbezirk
weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln, noch die
zeitweilige Wahrnehmung der Amtsveiwaltung durch den Vorsteber eines
benachbarten Amtsbezirkes oder durch den Bürgermeister einer benachbarten