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8 22. Auf die bereits bestehenden Pfandleihanstalten der Gemeinden
oder der weiteren kommunalen Verbände finden die Vorschriften der §§ 1
bis 18 und des § 21 Abs. 2 vorläufig nicht Anwendung.
Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung
der §8 1 bis 18 und des § 21 Abs. 2 auf die bezüglichen Anstallen an-
zuordnen und zugleich die bestehenden Ordnungen, Reglements und Statuten
derselben zu ändern.
§ 23. Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden
gesetzlichen Borschriften, insbesondere das Pfand= und Leihreglement vom
13. März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803, die Aller-
höchste Kabineitsorder vom 28. Juni 1826 und die Hannoversche Ministerial-
bekanntmachung vom 15. Oktober 1847, sind aufgehoben.
Urkundlich rc.
3. Anweisung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Ofandleiher, vom
16. Juli 1881. (M.-Bl. S. 169.)
Auf Grund des § 38 der Neichsgewwerbrordrung nom 21. Juni 1869 in
der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (R.-G.-B. S. 267) werden hiermit
über den fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäfts-
betrieb der Pfandleiher in Anschluß an das Gesetz, betreffend das Pfandleih-
— vom 17. März 1881 (G.-S. S. 265) die nachfolgenden Vorschriften
erlassen:
1. das vom Pfandleiher nach §55 des Gesetzes vom 17. März 1887 zu
führende Pfandbuch muß dauerhaft gebunden und durchweg mit Seiten-
zahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in Gebrauch genommen
wird, der Ortspolizeibehörde zur Prüfung und Beglaubigung vor-
zulegen. In demselben dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch
unleserliche Eintragungen gemacht werden. Das Pfandbuch darf ohne
t der Ortspolizeibehörde weder ganz noch teilweise ver-
nichtet werden.
2. In dem Pfandbuch sind außer den in § 5 des Gesetzes vom 17. März
1881 vorgeschriebenen die folgenden Rubriken zu führen und prompt
in bestimmungsmäßiger Weise aussufillten,
—e 3b: Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe wie er sich
sub hat falls das Geschäft Verlängerung eines früheren Geschäfts dient:
Hinweis auf die Nummer der intragn des früheren Geschäfts;
sub 9: Tag, an welchem die ztslung des Pfandes erfolgte, eventl.
Hinwels auf die Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Geschäfts
R,
sub 10: Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name,
Stand und Wohnung des Erwerbers, Betrag des Kaufpreises.
3. Die P. and-ücke find vom Pfandleiher gegen Feersgeahr. angemessen
zu versichern und in einem besonderen Raume oder Behältnis getrennt
von anderen Gegenständen aufzubewahren. Jedes Pfandstück ist mit
einer der Eintragung im Pfandbuche korrespondierenden Nummer
u versehen.
4. 2 ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäftslokals ein
Exemplar des eletes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März
15 1 in Exemplar dieser Instruktion und eine gedruckte Zins-
ee auszuhän
1881, sowie ein
en.
5. Alle dem fandkeiher von Behörden oder Privatpersonen ugehenden
Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer w. echtlich
ufseemdese Gegenstände find nach der Zeüfolge geordnet aufzu-
ewahren.