Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 22. Auf die bereits bestehenden Pfandleihanstalten der Gemeinden 
oder der weiteren kommunalen Verbände finden die Vorschriften der §§ 1 
bis 18 und des § 21 Abs. 2 vorläufig nicht Anwendung. 
Der Minister des Innern wird jedoch ermächtigt, die Anwendung 
der §8 1 bis 18 und des § 21 Abs. 2 auf die bezüglichen Anstallen an- 
zuordnen und zugleich die bestehenden Ordnungen, Reglements und Statuten 
derselben zu ändern. 
§ 23. Alle bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden 
gesetzlichen Borschriften, insbesondere das Pfand= und Leihreglement vom 
13. März 1787, die Deklaration desselben vom 4. April 1803, die Aller- 
höchste Kabineitsorder vom 28. Juni 1826 und die Hannoversche Ministerial- 
bekanntmachung vom 15. Oktober 1847, sind aufgehoben. 
Urkundlich rc. 
3. Anweisung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Ofandleiher, vom 
16. Juli 1881. (M.-Bl. S. 169.) 
Auf Grund des § 38 der Neichsgewwerbrordrung nom 21. Juni 1869 in 
der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (R.-G.-B. S. 267) werden hiermit 
über den fang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäfts- 
betrieb der Pfandleiher in Anschluß an das Gesetz, betreffend das Pfandleih- 
— vom 17. März 1881 (G.-S. S. 265) die nachfolgenden Vorschriften 
erlassen: 
1. das vom Pfandleiher nach §55 des Gesetzes vom 17. März 1887 zu 
führende Pfandbuch muß dauerhaft gebunden und durchweg mit Seiten- 
zahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in Gebrauch genommen 
wird, der Ortspolizeibehörde zur Prüfung und Beglaubigung vor- 
zulegen. In demselben dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch 
unleserliche Eintragungen gemacht werden. Das Pfandbuch darf ohne 
t der Ortspolizeibehörde weder ganz noch teilweise ver- 
nichtet werden. 
2. In dem Pfandbuch sind außer den in § 5 des Gesetzes vom 17. März 
1881 vorgeschriebenen die folgenden Rubriken zu führen und prompt 
in bestimmungsmäßiger Weise aussufillten, 
—e 3b: Stand und Wohnung des Verpfänders, Angabe wie er sich 
sub hat falls das Geschäft Verlängerung eines früheren Geschäfts dient: 
Hinweis auf die Nummer der intragn des früheren Geschäfts; 
sub 9: Tag, an welchem die ztslung des Pfandes erfolgte, eventl. 
Hinwels auf die Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Geschäfts 
R, 
sub 10: Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte. Name, 
Stand und Wohnung des Erwerbers, Betrag des Kaufpreises. 
3. Die P. and-ücke find vom Pfandleiher gegen Feersgeahr. angemessen 
zu versichern und in einem besonderen Raume oder Behältnis getrennt 
von anderen Gegenständen aufzubewahren. Jedes Pfandstück ist mit 
einer der Eintragung im Pfandbuche korrespondierenden Nummer 
u versehen. 
4. 2 ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäftslokals ein 
Exemplar des eletes betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 
15 1 in Exemplar dieser Instruktion und eine gedruckte Zins- 
ee auszuhän 
1881, sowie ein 
en. 
5. Alle dem fandkeiher von Behörden oder Privatpersonen ugehenden 
Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer w. echtlich 
ufseemdese Gegenstände find nach der Zeüfolge geordnet aufzu- 
ewahren.
	        
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