Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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9. Ausführungsanweisung, betr. Stellenvermittelung für Schiffsleute, 
vom 4. April 1903. (M.-Bl. S. 48.) 
IV. Sonntagsruhe. 
Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Bestimmungen über die 
Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung, vom 
3. April 1901. (R.-G.-Zl. S. 117.) 
Auf Grund des § 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. von 1900 
S. 871) hat der Bundesrat über die Vorpuesetungen und Bedingungen der 
Biassemg von Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die nach- 
ehenden Bestimmungen getroffen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die im §8 105e Abs. 1 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, 
als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der Regel wird ein 
Hechlrsutg für Sonntagsarbeit nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit fie bisher 
war 
2) Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes Gewerbe braucht 
nicht für den g Verwaltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann 
für den Fall, daß die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirkes ver- 
aen licen. für einzelne Teile des Bezirkes oder für einzelne Orte verschieden 
gestaltet werden. 
3. Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag find Ausnahmen 
nicht oder nur in tunlichster Beschränkung zundasng Z 
.41. Für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit kann die Zulassung einer be- 
schränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht werden, daß 
während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 
5. hir nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe, denen Ausnahmen von 
den im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt 
werden, ist die Ruhezeit gemäß § 105c Abs. 3 a. a. O. zu regeln, sofern deren 
Durchführung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich erscheint; andernfalls ist 
die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen von der Freigabe eines 
Nachmittags an einem Wochentag und der Gewährung der Gelegenheit zum 
Besuche des Gottesdienstes mindestens an jedem dritten Sonntag abhängig zu 
machen. 
6. Arbeiter, welche in einem Betriebe der im § 105b Abs. 1 der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Art auf Grund der gemäß § 105e Abs. 1 c. a. O. zu- 
gelassenen Ausnahmen mit Sonntagsarbeiten beschästigt werden, dürfen — wenn 
nicht Gefahr im Verzug ist — während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit weder 
zu Arbeiten, die in dem betreffenden Betrieb auf Grund des § 105 Abs. 1 a. a. O. 
ulässig find, noch zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen 
andelsgewerbe herangezogen werden. Abweichungen können für bestimmte 
ewerbe von der höheren Frwallungäbehörde zugelassen werden. 
Besondere Bestimmungen für Betriebe mit Wind oder unregel- 
mäßiger Wasserkraft. 
7. Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk 
dann anzusehen wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität und 
dgl.) nur beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im 
e des Nebeneinanderwirkens der Wind= oder Wasserkraft mit einer anderen 
riebkraft, die Wind= oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft
	        
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