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9. Ausführungsanweisung, betr. Stellenvermittelung für Schiffsleute,
vom 4. April 1903. (M.-Bl. S. 48.)
IV. Sonntagsruhe.
Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Bestimmungen über die
Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung, vom
3. April 1901. (R.-G.-Zl. S. 117.)
Auf Grund des § 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. von 1900
S. 871) hat der Bundesrat über die Vorpuesetungen und Bedingungen der
Biassemg von Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die nach-
ehenden Bestimmungen getroffen:
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die im §8 105e Abs. 1
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten,
als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der Regel wird ein
Hechlrsutg für Sonntagsarbeit nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit fie bisher
war
2) Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes Gewerbe braucht
nicht für den g Verwaltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann
für den Fall, daß die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirkes ver-
aen licen. für einzelne Teile des Bezirkes oder für einzelne Orte verschieden
gestaltet werden.
3. Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag find Ausnahmen
nicht oder nur in tunlichster Beschränkung zundasng Z
.41. Für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit kann die Zulassung einer be-
schränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht werden, daß
während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.
5. hir nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe, denen Ausnahmen von
den im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt
werden, ist die Ruhezeit gemäß § 105c Abs. 3 a. a. O. zu regeln, sofern deren
Durchführung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich erscheint; andernfalls ist
die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen von der Freigabe eines
Nachmittags an einem Wochentag und der Gewährung der Gelegenheit zum
Besuche des Gottesdienstes mindestens an jedem dritten Sonntag abhängig zu
machen.
6. Arbeiter, welche in einem Betriebe der im § 105b Abs. 1 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Art auf Grund der gemäß § 105e Abs. 1 c. a. O. zu-
gelassenen Ausnahmen mit Sonntagsarbeiten beschästigt werden, dürfen — wenn
nicht Gefahr im Verzug ist — während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit weder
zu Arbeiten, die in dem betreffenden Betrieb auf Grund des § 105 Abs. 1 a. a. O.
ulässig find, noch zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen
andelsgewerbe herangezogen werden. Abweichungen können für bestimmte
ewerbe von der höheren Frwallungäbehörde zugelassen werden.
Besondere Bestimmungen für Betriebe mit Wind oder unregel-
mäßiger Wasserkraft.
7. Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Triebwerk
dann anzusehen wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität und
dgl.) nur beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im
e des Nebeneinanderwirkens der Wind= oder Wasserkraft mit einer anderen
riebkraft, die Wind= oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die Hauptkraft