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welche zum Betriebe von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen
Gs r 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1875, Ges.-S.
705).
§ 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizei-
behörde darüber, ob die Ausübung eines Gewerbes in den Anlagen, deren
Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewählten
Betriebsstälte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist
(§ 27 der Reichsgewerbeordnung).
§ 112. Die Befugnis, gemäß § 51 der Reichsgewerbeordnung, die
fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nach-
teile und Gefahren für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirks-
ausschuß zu.
§ 113. In den Fällen der §8 109 bis 112 findet die Beschwerde
an den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen
Landeskulturinteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirt=
schaft zuzuziehen.
B. Gewerbliche Konzessionen.
8§ 114. Ueber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe
der Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein
oder Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum
Handel mit Giften (88 33, 34 der Reichsgewerbeordnung) beschließt der
Kreis-(Stadt-)Ausschuß.
Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb
zwei Wochen der Antrag auf mündliche BVerhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-)Ausschusse zu.
Ueber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe der Gast-
wirtschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder
anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus, ist zunächst die Gemeinde- und Ortspolizeibehörde zu hören.
Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Er-
teilung der Erlaubnis nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren erfolgen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als
10000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat
(kollegialische Gemeindevorstand).
§ 115. Ueber die Anträge auf Erteilung:
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und
Privat-Irrenanstalten (8 30 Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung);
b) der Erlanbnis zu Schauspielunternehmungen (8 32 a. a. O.)
beschließt der Bezirksausschuß.
Gegen den die Konzession (Erlaubnis) versagenden Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ber-
waltungsstreitverfahren statt.
Für die im Berwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zu treffen-
den Entscheidungen find die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über
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