Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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die gesundheitspolizeilichen Auforderungen, welche an die baulichen und 
sonstigen technischen Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu 
stellen find, maßgebend. 
§ 116. Gegen Berfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche 
die Erlandnis zum gewerbsmäßigen öffentlichen Berbreiten von Druck- 
schriften (§ 48 der Reichsgewerbeordnung) versagt, oder die nicht gewerbs- 
mäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften (§ 5 des Reichsgesetzes 
über die Presse vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. S. 65) verboten worden ist, 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadt- 
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 
10000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusfse statt. 
§ 117. Gegen Verfügungen der unteren Verwallungsbehörden, 
durch welche Reichsangehörigen der Legitimationsschein: 
1. zum Ankauf von Waren oder zum Aufsuchen von Warenbe- 
stellungen 6 44 der Reichsgewerbeordnung) oder 
2. zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 58 Nr. 1 und 2 der 
Reichsgewerbeordnung) 
versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse statt. Ueber Anträge wegen Erteilung von Legitimations- 
scheinen für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den versagenden Beschluß findet 
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwal- 
—––* statt. 
Legitimationsscheines 1. die Legitimationskarte 
und n’ der 2e sden arnscheen jett zu 
§ 118. In den Fällen der §8 115, 116 und 117 ist gegen die End- 
urteile des Bezirksausschusses nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
§ 119. Der Kreisausschuß, in Stadikreisen und in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der 
Bezirksausschuß, entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde: 
1. über die Untersagung des Betriebes der im § 35 der Reichs- 
gewerbeordnung und der im 8 37 a. a. O. gedachten Gewerbe; 
2. über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast- 
und Schankwirischaft, zum Kleinhandel mit Branntwein und 
Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum 
Handel mit Giften (8 53 a. a. O.). 
§ 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen 
Behörde über die Zurücknahme: 
1. der im vorstehenden § 119 Nr. 2 nicht gedachten, im § 53 der 
Reichsgewerbeordnung aufgeführten Approbationen, Genehmi- 
gungen und Bestallungen, mit Ausnahme der Konzessionen der 
Markscheider; 
2. der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Aus- 
wanderungsunternehmer und agenten; 
3. der Konzessionen der Handelsmakler; 
4. der Patente der Stromschiffer (§ 31 Abs. 3 der Reichsgewerbe- 
ordnung);
	        
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