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die gesundheitspolizeilichen Auforderungen, welche an die baulichen und
sonstigen technischen Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu
stellen find, maßgebend.
§ 116. Gegen Berfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche
die Erlandnis zum gewerbsmäßigen öffentlichen Berbreiten von Druck-
schriften (§ 48 der Reichsgewerbeordnung) versagt, oder die nicht gewerbs-
mäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften (§ 5 des Reichsgesetzes
über die Presse vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. S. 65) verboten worden ist,
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadt-
kreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als
10000 Einwohnern bei dem Bezirksausschusfse statt.
§ 117. Gegen Verfügungen der unteren Verwallungsbehörden,
durch welche Reichsangehörigen der Legitimationsschein:
1. zum Ankauf von Waren oder zum Aufsuchen von Warenbe-
stellungen 6 44 der Reichsgewerbeordnung) oder
2. zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 58 Nr. 1 und 2 der
Reichsgewerbeordnung)
versagt worden ist, findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse statt. Ueber Anträge wegen Erteilung von Legitimations-
scheinen für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen
beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den versagenden Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwal-
—––* statt.
Legitimationsscheines 1. die Legitimationskarte
und n’ der 2e sden arnscheen jett zu
§ 118. In den Fällen der §8 115, 116 und 117 ist gegen die End-
urteile des Bezirksausschusses nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
§ 119. Der Kreisausschuß, in Stadikreisen und in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der
Bezirksausschuß, entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde:
1. über die Untersagung des Betriebes der im § 35 der Reichs-
gewerbeordnung und der im 8 37 a. a. O. gedachten Gewerbe;
2. über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast-
und Schankwirischaft, zum Kleinhandel mit Branntwein und
Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum
Handel mit Giften (8 53 a. a. O.).
§ 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen
Behörde über die Zurücknahme:
1. der im vorstehenden § 119 Nr. 2 nicht gedachten, im § 53 der
Reichsgewerbeordnung aufgeführten Approbationen, Genehmi-
gungen und Bestallungen, mit Ausnahme der Konzessionen der
Markscheider;
2. der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Aus-
wanderungsunternehmer und agenten;
3. der Konzessionen der Handelsmakler;
4. der Patente der Stromschiffer (§ 31 Abs. 3 der Reichsgewerbe-
ordnung);