Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren vor dem Kreis-(Stadt-)Ausschusse zu. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 
10000 Einwohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat 
(kollegialische Gemeindevorstand). « 
§ 2. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem 
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirks- 
ausschuß, entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde: 
a) Über die Zurücknahme der Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes 
eines Pfandvermitllers, Gefindevermieters oder Stellenvermittlers; 
b) über die Untersagung des Gewerbebetriebes solcher Pfandver- 
mittler, Gesindevermieter und Stellenvermittler, welche vor dem 
1. Oktober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben (8 53 
Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes 
vom 30. Juni 1900). 
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Urkundlich 2c. «
	        
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