Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 328 — 
§ 6. Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen dürfen ohne Ein- 
willigung des Baters, und Minderjährige ohne Genehmigung ihres 
Vormundes sich nicht vermieten. 
8§ 7. Berheiratele Frauen dürfen nur mit Einwilligung ihrer 
Männer als Ammen oder sonst in Dienste gehen. 
§ 8. Nur wenn die Einwilligungen in den Fällen des § 6 und 7 
auf eine gewisse Zeit, oder zu einer bestimmien Dienstherrschaft, ausdrücklich 
eingeschränkt werden, ist die Ernenerung derselben zur Verlängerung der 
Zeit oder bei einer Veränderung der Herrschaft erforderlich. 
§ 9. Dienstboten, welche schon vermietet gewesen, müssen bei dem 
Antritt eines neuen Dienstes die rechtmäßige Verlassung der vorigen Herr- 
schaft nachweisen. 
§ 10. Leute, die bisher noch nicht gedient zu haben angeben, müssen 
durch ein Zeugnis ihrer Obrigkeit dartun, daß bei ihrer Annehmung als 
Gesinde kein Bedenken obwaltet. 
§ 11. Hat jemand mit Verabsäumung der Vorschriften §8 9, 10 
ein Gesinde angenommen, so muß, wenn ein anderer, dem ein Recht über 
die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet, 
der Mietskontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden. 
§ 12. Außerdem hat der Annehmende durch Uebertretung dieser 
Vorschriften eine Geldbuße von einem bis zehn Talern am die Armenkasse 
des Orts verwirkt. 
Gesindemälkler. 
§ 13. Niemand darf mit Gesindemäkeln sich abgeben, der nicht 
dazu von der Obrigkeit des Orts bestellt und verpflichtet worden ist. 
§ 14. Dergleichen Gesindemäkler müssen sich nach den Personen, 
die durch ihre Vermittlung in Dienste kommen wollen, sorgfältig er- 
kundigen. 
§ 15. Insonderheit müssen sie nachforschen, ob dieselben nach den 
gesetzlichen Vorschriften sich zu vermieten berechtigt find. 
§ 16. Gesinde, welches schon in Diensten steht, müssen sie unter 
keinerlei Borwande zu deren Berlassung und Annehmung anderer Dienste 
anreizen. 
8§ 17. Tun sie dieses, so müssen sie dafür das erste Mal mit fünf 
bis zehn Talern Geld= oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe angesehen, 
im Wiederholungsfalle aber noch außerdem von fernerer Treibung des 
Mäklergewerbes ausgeschlossen werden. 
§ 18. Sie müssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung 
Gesinde annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person 
getreulich und nach ihrem besten Willen anzeigen. 
§ 19. Wenn sie untaugliches oder ungetreues Gefinde wider besseres 
Wissen als brauchbar oder zuverlässig empfehlen, so müssen sie für den 
durch dergleichen Gesinde verursachten Schaden selbst haften. 
§ 20. Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schiden geschehen 
sein oder nicht, für das erstemal fünf bis zehn Taler Geld= oder ver- 
hältnismäßige Gefängnisstrafe, und werden im Wiederholungsfalle von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.