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§ 6. Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen dürfen ohne Ein-
willigung des Baters, und Minderjährige ohne Genehmigung ihres
Vormundes sich nicht vermieten.
8§ 7. Berheiratele Frauen dürfen nur mit Einwilligung ihrer
Männer als Ammen oder sonst in Dienste gehen.
§ 8. Nur wenn die Einwilligungen in den Fällen des § 6 und 7
auf eine gewisse Zeit, oder zu einer bestimmien Dienstherrschaft, ausdrücklich
eingeschränkt werden, ist die Ernenerung derselben zur Verlängerung der
Zeit oder bei einer Veränderung der Herrschaft erforderlich.
§ 9. Dienstboten, welche schon vermietet gewesen, müssen bei dem
Antritt eines neuen Dienstes die rechtmäßige Verlassung der vorigen Herr-
schaft nachweisen.
§ 10. Leute, die bisher noch nicht gedient zu haben angeben, müssen
durch ein Zeugnis ihrer Obrigkeit dartun, daß bei ihrer Annehmung als
Gesinde kein Bedenken obwaltet.
§ 11. Hat jemand mit Verabsäumung der Vorschriften §8 9, 10
ein Gesinde angenommen, so muß, wenn ein anderer, dem ein Recht über
die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, sich meldet,
der Mietskontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden.
§ 12. Außerdem hat der Annehmende durch Uebertretung dieser
Vorschriften eine Geldbuße von einem bis zehn Talern am die Armenkasse
des Orts verwirkt.
Gesindemälkler.
§ 13. Niemand darf mit Gesindemäkeln sich abgeben, der nicht
dazu von der Obrigkeit des Orts bestellt und verpflichtet worden ist.
§ 14. Dergleichen Gesindemäkler müssen sich nach den Personen,
die durch ihre Vermittlung in Dienste kommen wollen, sorgfältig er-
kundigen.
§ 15. Insonderheit müssen sie nachforschen, ob dieselben nach den
gesetzlichen Vorschriften sich zu vermieten berechtigt find.
§ 16. Gesinde, welches schon in Diensten steht, müssen sie unter
keinerlei Borwande zu deren Berlassung und Annehmung anderer Dienste
anreizen.
8§ 17. Tun sie dieses, so müssen sie dafür das erste Mal mit fünf
bis zehn Talern Geld= oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe angesehen,
im Wiederholungsfalle aber noch außerdem von fernerer Treibung des
Mäklergewerbes ausgeschlossen werden.
§ 18. Sie müssen den Herrschaften, die durch ihre Vermittelung
Gesinde annehmen wollen, die Eigenschaften der vorgeschlagenen Person
getreulich und nach ihrem besten Willen anzeigen.
§ 19. Wenn sie untaugliches oder ungetreues Gefinde wider besseres
Wissen als brauchbar oder zuverlässig empfehlen, so müssen sie für den
durch dergleichen Gesinde verursachten Schaden selbst haften.
§ 20. Außerdem verwirken sie dadurch, es mag Schiden geschehen
sein oder nicht, für das erstemal fünf bis zehn Taler Geld= oder ver-
hältnismäßige Gefängnisstrafe, und werden im Wiederholungsfalle von