Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8§ 34. BWeihnachts-, Neujahrs= und andere dergleichen Geschenke 
kann das Gesinde auch auf den Grund eines Versprechens niemals ge- 
richtlich einklagen. 
8 35. Alle provinzielle oder örtliche auf Gesetzen oder Herkommen 
bernhende Bestimmungen wegen solcher Geschenke sind vom 2. Januar 1811 
ab aufgehoben und von diesem Zeitpunkte an durchaus nicht mehr ver- 
bindlich. 
§ 36. In allen Fällen, wo Weihnachts- oder Neujahrsgeschenke 
während eines Dienstjahres schon wirklich gegeben wurden, kann die 
Herrschaft dieselben auf den Lohn anrechnen, wenn der Dienstvertrag im 
Laufe des Jahres durch Schuld des Gesindes wieder aufgehoben wird. 
§ 37. Bei männlichen Bedienten ist die Livree ein Teil des Lohns 
und fällt nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit denselben eigen- 
tümlich zu. In Ermangelung einer solchen Bestimmung entscheidet die 
Polizeiobrigkeit wie § 33 über die Zeit, binnen welcher die Lioree ver- 
dient ist. 
8§ 38. Wird außer derselben noch besondere Staatslivree gegeben, 
so hat auf diese der Bediente keinen Anspruch. 
§ 39. Mäntel, Kutscherpelze und dergleichen gehören nicht zur ge- 
wöhnlichen Lioree. 
Dauer der Dienstzeit. 
§ 40. Die Dauer der Dienstzeit hängt von freier gegenseitiger 
Uebereinkunft bei der Bermietung ab, doch kann niemand sich zu einer 
Dienstzeit verpflichten, die nicht entweder durch eine gewisse Anzahl von 
Jahren oder Monaten, Wochen, Tagen ausgedrückt, oder doch so bestimmt 
ist, daß jedem Teile freisteht, nach vorgängiger Kündigung von dem Ver- 
trage abzugehen. Wo dies dennoch geschehen sein sollte, muß der Dienende 
nach vorgängiger einjähriger Aufkündigung jederzeit entlassen werden. 
Dienstkontrakte, welche Eltern oder Vormünder für ihre Kinder oder 
Pflegebefohlene abschließen, können von denselben nach erlangter Voll- 
jährigkeit unbedingt nach § 112 aufgekündigt werden. 
§ 41. Ist nichts Besonderes verabredet worden, so wird die Miete 
bei städtischem Gesinde auf ein Viertelfahr, bei Landgesinde aber auf ein 
ganzes Jahr für geschlossen angenommen. 
Antritt des Dienstes. 
§ 42. Die Antrittszeit ist in Ansehung des städtischen Gesindes 
der 2. Jannar, April, Julius und Oktober jeden Jahres; insofern nicht 
ein anderes bei der Vermietung ausdrücklich ausbedungen worden ist. 
Fällt jedoch die Antrittszeit hiernach auf einen Sonn= oder Festtag, so 
zieht das Gesinde den nächsten Werkeltag vorher an. 
§ 43. Bei dem Landgefinde beruht die Antrittszeit desselben zu- 
nächst auf ausdrücklicher Uebereinkunft bei der Vermietung; wo diese nicht 
stattfindet, vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo 
diese vor jetzt nicht bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von fünf Jahren
	        
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