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8§ 34. BWeihnachts-, Neujahrs= und andere dergleichen Geschenke
kann das Gesinde auch auf den Grund eines Versprechens niemals ge-
richtlich einklagen.
8 35. Alle provinzielle oder örtliche auf Gesetzen oder Herkommen
bernhende Bestimmungen wegen solcher Geschenke sind vom 2. Januar 1811
ab aufgehoben und von diesem Zeitpunkte an durchaus nicht mehr ver-
bindlich.
§ 36. In allen Fällen, wo Weihnachts- oder Neujahrsgeschenke
während eines Dienstjahres schon wirklich gegeben wurden, kann die
Herrschaft dieselben auf den Lohn anrechnen, wenn der Dienstvertrag im
Laufe des Jahres durch Schuld des Gesindes wieder aufgehoben wird.
§ 37. Bei männlichen Bedienten ist die Livree ein Teil des Lohns
und fällt nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit denselben eigen-
tümlich zu. In Ermangelung einer solchen Bestimmung entscheidet die
Polizeiobrigkeit wie § 33 über die Zeit, binnen welcher die Lioree ver-
dient ist.
8§ 38. Wird außer derselben noch besondere Staatslivree gegeben,
so hat auf diese der Bediente keinen Anspruch.
§ 39. Mäntel, Kutscherpelze und dergleichen gehören nicht zur ge-
wöhnlichen Lioree.
Dauer der Dienstzeit.
§ 40. Die Dauer der Dienstzeit hängt von freier gegenseitiger
Uebereinkunft bei der Bermietung ab, doch kann niemand sich zu einer
Dienstzeit verpflichten, die nicht entweder durch eine gewisse Anzahl von
Jahren oder Monaten, Wochen, Tagen ausgedrückt, oder doch so bestimmt
ist, daß jedem Teile freisteht, nach vorgängiger Kündigung von dem Ver-
trage abzugehen. Wo dies dennoch geschehen sein sollte, muß der Dienende
nach vorgängiger einjähriger Aufkündigung jederzeit entlassen werden.
Dienstkontrakte, welche Eltern oder Vormünder für ihre Kinder oder
Pflegebefohlene abschließen, können von denselben nach erlangter Voll-
jährigkeit unbedingt nach § 112 aufgekündigt werden.
§ 41. Ist nichts Besonderes verabredet worden, so wird die Miete
bei städtischem Gesinde auf ein Viertelfahr, bei Landgesinde aber auf ein
ganzes Jahr für geschlossen angenommen.
Antritt des Dienstes.
§ 42. Die Antrittszeit ist in Ansehung des städtischen Gesindes
der 2. Jannar, April, Julius und Oktober jeden Jahres; insofern nicht
ein anderes bei der Vermietung ausdrücklich ausbedungen worden ist.
Fällt jedoch die Antrittszeit hiernach auf einen Sonn= oder Festtag, so
zieht das Gesinde den nächsten Werkeltag vorher an.
§ 43. Bei dem Landgefinde beruht die Antrittszeit desselben zu-
nächst auf ausdrücklicher Uebereinkunft bei der Vermietung; wo diese nicht
stattfindet, vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo
diese vor jetzt nicht bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von fünf Jahren