Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Fischerei-, Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei usw., soweit sie nicht durch 
besondere Gesetze dem Landrate oder anderen Beamten Üübertragen ist; 
2. die sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des Amies nach näherer 
Vorschrift dieses Gesetzes. 
Unter der nach Ziffer 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasser- 
polizei ist die Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei nicht begriffen. 
§ 60. Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo 
die Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein Ein- 
5. Das in elnen Kreisen übliche Verfahren, ldaie Amtsvorsteher mit 
er Erteilung von Bescheiden zu beauftragen, die von der beauftragenden Be- 
derde selbst erlassen werden können und von wehr nur aus Bequemlichkeitsrück- 
sichten nicht erlassen werden, wird abzustellen sein, wie denn überhaupt das 
mechanische Abschieben von Arbeiten an die Amtsvorsteher seitens der land- 
rätlichen Bureaus ein großer Uebelstand ist. 
6. Ferner bedarf die Frage einer eingehenden Prüfung, ob nicht tine 
wesentliche Entlastung der Amtsvorsteher d * eine stärkere ### anziehun 
Geweindworsteher, Kosdesondere in Ftenigen Angelegenheiten her eung 8e 
werden kann, die für die Amtsvorsteher w oder gar kein “ 
Intere e cu die Es wird dies wohl iteit dann geschehen können, wenn 
nicht etwa eine unzulässige Belastung der Gemeindevorsteher herbei- 
— #e, und wenn diese in ihrer Person eine sichere Gewähr dafür bieten, 
die ihnen zu übertragenden Geschäfte auch ordnungsmäßig erledigt werden. 
Des weiteren ist von mehreren Seiten angeregt worden, die polizei- 
lichen *8 und Gewichtsrevifignen. sowie die * ng des Echenkgefist an 
Stelle der Amtsvorsteher den Gendarmen zu ohl in einigen 
Bezirken schon sprechend verfahren wird, bhne daß Ex — tröosich 
keiten ergeben hätten, so wird doch in dieser Beziehung mit großer Vo 
vorzugehen und es werden **— Anordnungen nur dann zu treffen ei 
wenn sich annehmen läßt, daß doburch die Gendarmen nicht in der Wahr- 
nehmm ihrer eigentlichen Dienstgeschäft ße, insbesondere des Patrouillendienstes 
i*n Neise beeinträchtigt wer 
allgemein ist von neuem über eine zu starke Inanspruchnahme 
der ala seitens der Beamten der Staatsanwaltschaft geklagt worden. 
Diese Klagen find, wie auch die früheren Erhebungen ergeben aben, vdie vielfach be- 
rechtigt. Wenn nun den Staatsanwaltschaften von dem ustiz- 
minister schon wigerbolt — durch die Erlasse vom 23. April 1881, 15. Mäch 1#.2 
und 15. April 1896 — zur Pflicht gemacht worden ist, bei der Hera iehung. 
der Amtsoorsteher surdieZioeckederctraechtspstegedasMaßdessuasaen 
Hreitem so habe ich doch Anlaß genommen, den genannten Herrn 
J zu zu ersuchen, jene Erlasse von neuem in Erinnerung zu bringen. Sache 
der Amtsvorsteher wird es nunmehr sein, die Fälle, in denen ihrer Ansicht nach 
die Beamten der Staatsanwaltscha t von ihrem Rechte, sich der Hilfe der Amts- 
vorsteher zu bedienen, einen mweitgebenden Becht bei ihrer Auf- 
3 zur Sprache zu bringen, nachdem sie die betr enden Ersuchen er- 
aben. Die Aufsichtsbehörde hat dann ihrerseits und zwar erforderlichen- 
n ralt dereschrkiuun es Beschwerdewegs für die nötige Abhilfe zu sorgen. 
9. er Weise wird zu verfa- ohren sein, wenn die Kontrollbeamten 
der g0d S olbicher - talten, worüber eeen vielfach geklagt wird, sich 
bei leltasstellten Uebertretungen an Ort und Stelle nur unzureichende Auf- 
geichm mungen machen und dann die ausführliche Feststellung des Tatbestandes 
en Amtsvorstehern aufbürden, anstatt sie selbst vorzunehmen. 
—2 wird sich vielleicht empfehlen, daß Ew. Hochwohlgeboren mit der 
Landesversicherungsanstalt über Deesenk en Punkie sich verftändigen. die zu einer 
Entlastung. der Amtsvorsteher führen önmen. 
Berlin, den 28. Oktober 1903. 
Der Minister des Innern.
	        
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