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Pflichten des Gesindes in seinen Diensten. 1)
§ 56. Nur zu erlaubten Geschäftien können Dienstboten gemietet
werden.
§ 57. Gemeines Gesinde, welches nicht ausschließend zu gewissen
bestimmten Geschäften gemietet worden, muß sich allen häuslichen Ber-
richtungen nach dem Willen der Herrschaft unterziehen.
§ 58. Allen zur herrschaftlichen Familie gehörenden oder darin in
bestimmten Berhälinissen oder bloß gastweise aufgenommenen Personen ist
es diese Dienste zu leisten schuldig.
§ 59. Dem Haupte der Familie kommt es zu, die Art und Ordnung.
zu bestimmen, in welcher die zur Familie Gehörigen, oder nach § 58 in
ihr Aufgenommenen, diese Dienste gebrauchen sollen.
8 60. Auch Gesinde, welches zu gewissen Arbeiten oder Diensten
angenommen ist, muß dennoch auf Verlangen der Herrschaft andere
häusliche Verrichtungen mit übernehmen, wenn das dazu bestimmte
Nebengesinde durch Krankheit oder sonst auf eine Zeitlang daran ver-
hindert wird.
§ 61. Wenn unter den Dienstboten Streit entsteht, welcher von
ihnen diese oder jene Arbeit nach seiner Bestimmung zu verrichten schuldig
sei, so entscheidet allein der Wille der Herrschaft.
62. Das Gesinde ist ohne Erlanbnis der Herrschaft nicht be-
rechugt. sich in den ihm aufgetragenen Geschäften von anderen vertreten
zu lassen.
§ 63. Hat das Gefinde der Herrschaft eine untaugliche oder ver-
dächtige Person zu seiner Vertretung wissentlich vorgeschlagen, so muß es
für den durch selbige verursachten Schaden haften.
§ 64. Das Gesinde ist schuldig, seine Dienste treu, fleißig und
aufmerksam zu verrichten.
§ 65. Fügt es der Herrschaft vorsätzlich oder aus groben oder
mäßigen Versehen Schaden zu, so muß es denselben ersetzen.
§ 66. Wegen geringer Versehen ist ein Dienstbote nur alsdann
zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er wider den ausdrücklichen Befehl
der Herrschaft gehandelt hat.
§ 67. Desgleichen, wenn er sich zu solchen Arten der Geschäfte
hat annehmen lassen, die einen vorzüglichen Grad von Aufmerksamkeit
oder Geschicklichkeit voraussetzen.
§ 68. Wegen der Entschädigung, zu welcher ein Dienstbote ver-
pflichtet ist, kann die Herrschaft an dem Lohn desselben sich halten.
§ 69. Kann der Schade weder aus rückständigem Lohne, noch aus
anderen Habseligkeiten des Dienstboten ersetzt werden, so muß er denselben
durch unentgeltliche Dienstleistung auf eine verhältnismäßige Zeit vergüten.
Außer seinen Diensten.
§ 70. Auch außer seinen Diensten ist das Gesinde schuldig, der
4 1) Bal. M.-Erl. vom 29. März 1902 (M.-Bl. S. 63), betr. die Strafen
für Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter.