Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Herrschaft Bestes zu befördern, Schaden und Nachteil aber, so viel an ihm 
ist, abzuwenden. 
§ 71. Bemerkte Untreue des Nebengesindes ist es der Herrschaft an- 
zuzeigen verbunden. 
§ 72. Verschweigt es dieselbe, so muß es für allen Schaden, welcher 
durch die Anzeige hätte verhütet werden können, bei dem Unvermögen des 
Hauptschuldners selbst haften. 
§ 73. Allen häuslichen Einrichtungen und Anordnungen der Herr- 
schaft muß das Gefinde sich unterwerfen. 
§ 74. Ohne Vorwissen und Genehmigung der Herrschaft darf es 
sich auch in eigenen Angelegenheiten vom Hause nicht entfernen. 
§ 75. Die dazu von der Herrschaft gegebene Erlaubnis darf nicht 
lberschritten werden. 
§ 76. Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Ge- 
sinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen. 
§ 77. Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebührliches Be- 
tragen zum Zorn, und wird in selbigem von ihr mit Scheltworten oder 
geringen Tätlichkeiten behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Ge- 
nugtuung fordern. 
§ 78. Auch solche Ausdrücke oder Handlungen, die zwischen anderen 
Personen als Zeichen der Geringschätzung anerkannt find, begründen gegen 
die Herrschaft noch nicht die Vermutung, daß sie die Ehre des Gesfindes 
dadurch habe kränken wollen. 
§ 79. Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheit des 
Dienstboten durch Mißhandlungen der Herrschaft in gegenwärtige und un- 
vermeidliche Gefahr gerät, darf er sich der Herrschaft nicht tätig widersetzen. 
§ 80. Vergehungen des Gefindes gegen die Herrschaft müssen mit 
Gefängnis oder öffentliche Strafarbeit nach den Grundsätzen des Kriminal- 
rechts geahnder werden. 
§ 81. Auf die Zeit, durch welche das Gesinde wegen Erleidung 
solcher Strafen seine Dienste nicht verrichten kann, ist die Herrschaft befugt, 
dieselben durch andere auf dessen Kosten besorgen zu lassen. 
Pflichten der Herrschaft. 
§ 82. Die Herrschaft ist schuldig, dem Gesinde Lohn und Kleidung 
zu den bestimmten Zeiten ungesäumt zu entrichten. 
§ 83. Ist auch Kost versprochen worden, so muß selbige bis zur 
Sättigung gegeben werden. Offenbar der Gesundheit nachteilige und 
ekelhafte Speisen kann das Gefinde anzunehmen nicht gezwungen werden. 
In Fällen, wo über die Beköstigung Streit entsteht, entscheidet in Er- 
mangelung bestimmter Verabredung die Polizeiobrigkeit, wie § 33, über 
die Menge und Beschaffenheit derselben. 
§ 84. Die Herrschaft muß dem Gefinde die nötige Zeit zur Ab- 
wartung des öffentlichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu fleißig 
anhalten. 
§ 85. Sie muß ihm nicht mehrere noch schwerere Dienste zumuten, 
als das Gefinde nach seiner Leibesbeschaffenheit und seinen Kräften ohne 
Verlust seiner Gesundheit bestreiten kann.
	        
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