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8 86. Zieht ein Dienstbote sich durch den Dienst oder bei Gelegen-
heit desselben eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft schuldig, für eine
Kur und Verpflegung zu sorgen.
§ 87. Dafür darf dem Gesinde an seinem Lohne nichis abgezogen
werden. .
§ 88. Außerdem ist die Herrschaft zur Vorsorge für kranke Dienst-
boten nur alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der
Nähe haben, die sich ihrer anzunehmen vermögend und nach den Gesetzen
schuldig find.
8 89. BWeigern sich die Verwandten dieser Pflicht, so muß die
Herrschaft dieselbe einstweilen, und bis zum Austrage der Sache, mit
Vorbehalt ihres Rechis übernehmen.
§ 90. Sind öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen Kranke
aufgenommen werden, so muß das Gefsinde es sich gefallen lassen, wenn
die Herrschaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet.
§ 91. In dem in 8 88 bestimmten Falle kann die Herrschaft die
Kurkosten von dem auf diesen Zeitraum fallenden Lohne des kranken
Dienstboten abziehen.
§ 92. Dauert eine solche Krankheit über die Dienstzeit hinaus, so
hört mit dieser die äußere Verbindlichkeit der Herrschaft auf. für die Kur
und Pflege des kranken Dienstboten zu sorgen.
§ 93. Doch muß sie davon der Obrigkeit des Orts inzeiten
Anzeige machen, damit diese für das Unterkommen eines dergleichen ver-
lassenen Kranken sorgen könne.
§ 94. Untier den Umständen, wo ein Machtgeber einen dem Be-
vollmächtigten bei Ausrichtung der Geschäfte durch Zufall zugestoßenen
Schaden vergüten muß, ist auch die Herrschaft schuldig, für das in ihrem
Dienste oder bei Gelegenheit desselben zu Schaden gekommene Gesinde
auch über die Dienstzeit hinaus zu sorgen (Teil I Tit. 13, 85 80—81).
§ 95. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Kurkosten und
auf den notdürftigen Unterhalt des Gesindes, so lange bis dasselbe sich
sein Brot selbst zu verdienen wieder in den Stand kommt.
§ 96. Ist aber der Dienstbote durch Mißhandlungen der Herrschaft
ohne sein grobes Verschulden an seiner Gesundheit beschädigt worden, so
hat er von ihr vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen Vor-
schriften des Gesetzes zu fordern.
§ 97. Auch für solche Beschimpfungen und üble Nachreden, wodurch
dem Gesinde sein künftiges Fortkommen erschwert wird, gebührt demselben
gerichtliche Genugtuung.
§ 98. Inwiefern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes
in oder außer dem Dienste verantwortlich werde, ist gehörigen Orts be-
stimmt (Teil I, Tit. 6, § 60 seg.).
Aufhebung des Vertrages durch den Tod.
§ 99. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben Lohn und
Kostgeld nur so weit fordern, als selbiges nach Verhältnis der Zeit bis
zum Krankenlager rückständig ist.