Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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umstände der Herrschaft dergestalt in Abnahme geraten, daß fie sich ent- 
weder ganz ohne Gefinde behelfen, oder doch dessen Zahl einschränken muß. 
Von seilen des Gefindes. 
§ 145. Dienstboten können vor Ablauf der Dienstzeit jeboch nach 
vorhergegangener Aufkändigung den Dienst verlassen: 
1. Wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesetzten 
Terminen nicht richtig bezahlk. 
§ 146. 2. Wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffentlichen 
Beschimpfung eigenmächtig aussetzt. 
§ 147. 3. Wenn der Dienstbote durch Heirat oder auf andere 
Art zur Aufstellung einer eigenen Wirtschaft vorteilhafte Gelegenheit erhält, 
die er durch Ausdauerung der Mietzeit versäumen müßte. 
§ 148. In allen Fällen, wo der Mietsvertrag innerhalb der 
Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigung, aufgehoben 
werden kann, muß dennoch das laufende Vierteljahr, und bei monatweise 
gemietetem Gesinde, der laufende Monat ausgehalten werden. 
8 149. Wenn die Eltern der Dienstboten, wegen einer erst nach 
der Bermietung vorgefallenen VBeränderung ihrer Umstände ihn in ihrer 
Wirtschaft nicht enibehren können: oder der Dienstbote in eigenen Ange- 
legenheiten eine Reise zu unternehmen genötigt wird, so kann er zwar 
ebenfalls seine Entlassung sordern, er muß aber alsdaun einen anderen 
tanglichen Dienstboten statt seiner stellen, und sich mit demselben wegen 
Lohn, Kost und Lioree ohne Schaden der Herrschaft abfiuden. 
Was alsdann wegen Lohn, Kost und Livre Rechtens ist. 
§ 150 In allen Fällen, wo die Herrschaft einen Dienstboten 
während der Dienstzeit mit oder ohne Aufkündigung zu entlassen 
berechtigt ist (ss 117 bis 135, 143, 144) kann der Dienstbote Lohn und 
Kost oder Kostgeld nur nach Verhältnis der Zeit fordern, wo er wirklich 
gedient hat. 
§ 151. Ein gleiches gilt von denjenigen Fällen, wo der Dienst- 
bote zwar vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergängiger Auf- 
kündigung den Dienst verlassen kann (§ 145, 146, 147). 
§* 152. In Fällen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündi- 
gung den Dienst zu verlassen berechtigt ist G### 136—142), muß ihm 
Lohn und Kost auf das laufende Vierteljahr, und wenn er monatweise 
gemietet worden, auf den laufenden Monat vergltet werden. 
§ 153. Hat die Ursache zum gesetzmäßigen Austritte erst nach Ab- 
lauf der Aufkündigungsfrist sich ereignet, so muß die Herrschaft diese Ver- 
kiung auch für das folgende Vierteljahr oder für den folgenden Monat 
eisten. 
§ 154. In der Regel behält der Dienstbote die als Teil des 
Lohns anzusehende Lioree vollständig, wenn er aus den (§9 136—142) 
bestimmten Ursachen den Dienst verläßt. 
§ 155. Geschieht der Austritt nur aus den §#§ 143 und 144 ent- 
hallenen Gründen und hat der Bediente noch kein halbes Jahr gedient, 
so muß er Rock und Hut zurücklassen.
	        
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