— 341 —
Herrschaft die Lokalpolizei verwaltet. An Stelle der Lokalpolizei tritt in
diesem Falle der Landrat.
Bis zum Anfang der Vollstreckung der Strafe ist die Zurücknahme
des Antrags zulässig.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 finden auch Anwendung:
a) auf die bei Stromschiffern in Dienst stehenden Schiffsknechte,
Gesetz vom 23. September 1835 (G.-S. S. 222);
b) auf das Verhältnis zwischen den Personen, welche von den zu
Diensten verpflichteten bäuerlichen Besitzern zur Verrichtung
dieser Dienste gestellt werden, und den Dienstberechtigten oder
den von ihnen bestellten Aufsehern;
c) auf das Verhältuis zwischen dem Besitzer eines Landgutes oder
einer anberen Acker= oder Forstwirtschaft, sowie den von ihm
zur Aufsicht über die Wirtschaftsarbeiten bestellten Personen und
solchen Dienstleuten, welche gegen Gewährung einer Wohnung
in den ihm gehörigen oder auf dem Gute befindlichen Ge-
bäuden und gegen einen im voraus bestimmten Lohn behufs
der Bewirtschaftung angenommen sind (JIustleute, herrschaftliche
Tagelöhner, Einlieger, Katenleute und dgl.);
d) auf das Verhältnis zwischen solchen Handarbeitern, welche sich
zu bestimmten land= und forstwirtschaftlichen Arbeiten, wie z. B.
Erntearbeiten auf Acker und Wiese, Meliorationsarbeiten, Holz-
schlagen usw. verdungen haben, und dem Arbeitgeber oder den
von ihm bestellten Aufsehern.
§ 3. Gesinde, Schiffsknechte, Dienstleute oder Handarbeiter der
8 2a, b, e, d bezeichneten Art, welche die Arbeitgeber oder die Obrigkeit
zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen,
daß sie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei
einzelnen oder mehreren Arbeitgebern verabreden, oder zu einer solchen
Verabredung andere auffordern, haben Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
verwirkt.
§ 4. Hausoffzianten (§ 177 sea. Titel 5, Teil II des Allg. Land-
rechis) sind den Strafvorschriften dieses Gesetzes nicht unterworfen.
§ 5. Die festgesetzten Geldstrafen fließen zur Ortsarmenkasse.))
Urkundlich rc.
4. Derordnung wegen Einführung von Gesindedienstbüchern,
vom 29. September 1846. (G.-S. S. 467.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. 2c.
Da die bestehenden Vorschriften wegen der dem abziehenden Gefinde
zu erteilenden Entlassungszengnisse nach den darüber gemachten Erfahrungen
1) Val. hi : des
nisterialerlaß betr. Str Verleung der Dientpfli
# 33
b) Ministerialerlaß betr. die Versffentlichung der Ramen kontraktbrü
* §ß **# ——