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7. Kabinettsorder vom 23. September 1835, wegen des Rechtsver-
hältnisses der Eigentümer von Stromfahrzeugen zu den Führern
derselben und der Schiffsführer zu den Schiffsknechten.
(G.S. S. 22)
Zur Beseitigung des Mangels gesetzlicher Bestimmungen über das.
Rechtsverhältnis der Eigentümer von Stromfahrzeugen zu den Führern.
derselben, und der Schiffsführer zu den Schiffsknechten, will Ich, vorbe-
halllich der allgemeinen Gesetzrevision, auf Ihren Bericht vom 14. v. M.
bestimmen:
1. daß die Vorschriften der Gesindeordnung vom S. November 1810.
auch auf das Verhältnis zwischen den Stromschiffern zu den
Schiffsknechten angewendet werden, wie sie durch Meine Order
vom 23. November 1831 schon auf die Seeschiffahrt für an-
wendbar erklärt worden sind;
2. daß die Vorschriften des allgemeinen Landrechts über das Ber-
hältnis der Schiffsreeder zu den Schiffern auch auf das Ver-
hältnis der Eigentümer der Stromfahrzeuge zu den Stromschiffern
ausgedehnt werden;
3. daß das Verhältnis zwischen den Stromschiffern und den Be-
frachtern nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts
Teil 1 Tit. XI §§ 869 bis 920 zu beurteilen, und
4. daß bei Streitigkeiten zwischen den Eigentümern der Stromfahr-
zeuge und den Schiffern, sowie zwischen den Schiffern und dem
Schiffspolke, der Polizeibehörde des jedesmaligen Aufenthalts-
ortes der Interessenten die Entscheidung insoweit als sie derselben
in Gesindesachen verfassungsmäßig zusteht, mit Vorbehalt der an.
einzelnen Orten notwendigen Reglementarbestimmungen zu über-
tragen ist. Sie haben diese Bestimmungen durch die Gesetz-
sammlung zur öffentlichen Kenninis zu bringen.