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Der Kreisarzt ist dem Regierungspräsidenten unmittelbar unterstellt.
Der Stellvertreter des Kreisarztes in Verhinderungsfällen oder bei
Erledigung der Stelle wird von dem Regierungspräsidenten ernannt.
Dem Landrat und der Polizeibehörde (Abs. 2) verbleiben die ihnen
nach der geltenden Gesetzgebung zustehenden Befugnisse in Angelegenheiten
des Gesundheitswesens.
Die Kosten der Reisen, welche der Kreisarzt im Auftrage des Re-
gierungspräsidenten oder des Landrats ausführt, fallen der Staatskasse
zur Last.
§ 2. Die Anstellung als Kreisarzt erfordert:
1. den Nachweis der Approbation als Arzt;
2. den Erwerb der medizinischen Doktorwürde bei einer preußischen
Universität; über die Zulassung der Doktorwürde, welche bei einer
anderen Univerfität erworben ist, entscheidet der Minister der
Medizinalangelegenheiten;
3. das Bestehen der kreisärztlichen Prüfung;
4. den Wlauf eines angemessenen Zeitraums nach der Approbation
als Arzt.
Die Anstellung erfolgt durch den Minister der Medizinalangelegen-
heiten.
§ 8. Die Besfoldung des Kreisarztes ist pensionsfähig.
Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können vollbesoldete Kreis-
ärzte angestellt werden.
Dieselben beziehen ein festes Diensteinkommen unter Ausschluß von
Gebühren. Soweit nach den bestehenden Vorschriften für gewisse Ver-
richtungen Gebühren zu entrichten sind, fließen dieselben zur Staatskasse.
Die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis mit Ausnahme von
dringenden Fällen und von Konsultationen mit anderen Aerzten wird
den vollbesoldeten Kreisärzten untersagt. Die Annahme von Nebenämtern
kann ihnen gestattet werden.
Für Stadtkreise können die als Kommunalbeamte angestellten Stadt-
ärzte vom Minister der Medizinalangelegenheiten mit der Wahrnehmung
der Obliegenheiten des Kreisarztes beauftragt werden.
§ 4. Der Amtsbezirk des Kreisarztes ist der Kreis.
Größere Kreise können in mehrere Kreisarztbezirke zerkegt, kleinere
zu einem Kreisarztbezirke zusammengelegt werden. Auch einzelne Teile
eines Kreises können einem benachbarten Kreisarztbezirke zugeschlagen
werden.
§ 5. Dem Kreisarzte können ein oder mehrere kreisärztlich geprüfte
Aerzte widerruflich als Affistenten beigegeben werden, welche ihm dienstlich
W“ sind und eine angemessene Remuneration aus staatlichen Fonds
erhalten.
des Die Assistenten werden vom Minister der Medizinalangelegenheiten
ellt.
§ 6. Der Kreisarzt hat insbesondere die Aufgabe:
1. auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des
Gesundheitswesens sich gutachtlich zu äußern, auch an den Sitzungen