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In größeren Städten können die städtischen Behörden Unterkommissionen
für einzelne Bezirke bilden; der Minister der Medizinalangelegenheiten ist
ermächtigt, es bei der bisherigen Einrichtung der Sanitätskommissionen
zu belassen.
In ländlichen Gemeinden befindet der Landrat über die Zusammen-
setzung, die Mitgliederzahl und den Geschäftsgang der Kommission. Die
Mitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt.
Die gesetzlichen Borschriften über Verpflichtung zur Annahme und
über die Befugnis zur Ablehnung von Gemeindeämtern finden mit der
Moaßgabe Anwendung, daß die Ausübung der ärztlichen Praxis nicht als
Ablehnungsgrund gilt. 6
Der Kreisarzt kann an allen Sitzungen der Gesundheitskommission
teilnehmen und darf jederzeit die Zusammenberufung derselben verlangen.
In allen Verhandlungen der Gesundheitskommission hat der Kreisarzt
beratende Stimme und muß jederzeit gehört werden.
§ 11. Die Gesundheitskommission hat die Aufgabe:
1. von den gesundheitlichen Verhältnissen des Ortes durch gemein-
same Besichtigungen sich Kenntnis zu verschaffen und die Maß-
nahmen der Polizeibehörde, insbesondere bei der Verhütung des
Ausbruchs oder der Verbreitung gemeingefährlicher Krankheiten
in geeigneter Weise (Untersuchung von Wohnungen, Belehrung
der Bevölkerung 2c.) zu unterstützen;
2. Über alle ihr von dem Landrate, von der Polizeibehörde und dem
Gemeindevorstande vorgelegten Fragen des Gesundheitswesens sich
gutachtlich zu äußern;
3. diesen Behörden Vorschläge auf dem Gebiete des Gesunbheits-
wesens zu machen.
§ 12. In Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern kann
eine Gesundheitskommission gebildet werden. In Städten muß die Bildung
erfolgen, wenn der Regierungspräfident dieselbe anordnet. In Land-
gemeinden kann sie von dem Landrate im Einverständnisse mit dem Kreis-
ausschuß angeordnet werden.
Auf diese Kommissionen finden die Vorschriften in den 88 10 und 11
entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
# 13. Innerhalb des der Zuständigkeit des Polizeipräsidenten von
Berlin unterstellten Bezirks tritt dieser an die Stelle des Regierungs-
präsidenlen.
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Sielle des Landrats
der Oberamtmann, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk und an
die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß.
§ 14. Die Kreisphysikats= und Kreiswundarztstellen werden auf-
gehoben.
§ 15. Medizinalbeamte, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
dienstlich nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeitraums von
fünf Jahren zur Verfügung des zuständigen Ministers und werden auf