Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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In größeren Städten können die städtischen Behörden Unterkommissionen 
für einzelne Bezirke bilden; der Minister der Medizinalangelegenheiten ist 
ermächtigt, es bei der bisherigen Einrichtung der Sanitätskommissionen 
zu belassen. 
In ländlichen Gemeinden befindet der Landrat über die Zusammen- 
setzung, die Mitgliederzahl und den Geschäftsgang der Kommission. Die 
Mitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt. 
Die gesetzlichen Borschriften über Verpflichtung zur Annahme und 
über die Befugnis zur Ablehnung von Gemeindeämtern finden mit der 
Moaßgabe Anwendung, daß die Ausübung der ärztlichen Praxis nicht als 
Ablehnungsgrund gilt. 6 
Der Kreisarzt kann an allen Sitzungen der Gesundheitskommission 
teilnehmen und darf jederzeit die Zusammenberufung derselben verlangen. 
In allen Verhandlungen der Gesundheitskommission hat der Kreisarzt 
beratende Stimme und muß jederzeit gehört werden. 
§ 11. Die Gesundheitskommission hat die Aufgabe: 
1. von den gesundheitlichen Verhältnissen des Ortes durch gemein- 
same Besichtigungen sich Kenntnis zu verschaffen und die Maß- 
nahmen der Polizeibehörde, insbesondere bei der Verhütung des 
Ausbruchs oder der Verbreitung gemeingefährlicher Krankheiten 
in geeigneter Weise (Untersuchung von Wohnungen, Belehrung 
der Bevölkerung 2c.) zu unterstützen; 
2. Über alle ihr von dem Landrate, von der Polizeibehörde und dem 
Gemeindevorstande vorgelegten Fragen des Gesundheitswesens sich 
gutachtlich zu äußern; 
3. diesen Behörden Vorschläge auf dem Gebiete des Gesunbheits- 
wesens zu machen. 
§ 12. In Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern kann 
eine Gesundheitskommission gebildet werden. In Städten muß die Bildung 
erfolgen, wenn der Regierungspräfident dieselbe anordnet. In Land- 
gemeinden kann sie von dem Landrate im Einverständnisse mit dem Kreis- 
ausschuß angeordnet werden. 
Auf diese Kommissionen finden die Vorschriften in den 88 10 und 11 
entsprechende Anwendung. 
Dritter Abschnitt. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
# 13. Innerhalb des der Zuständigkeit des Polizeipräsidenten von 
Berlin unterstellten Bezirks tritt dieser an die Stelle des Regierungs- 
präsidenlen. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt an die Sielle des Landrats 
der Oberamtmann, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk und an 
die Stelle des Kreisausschusses der Amtsausschuß. 
§ 14. Die Kreisphysikats= und Kreiswundarztstellen werden auf- 
gehoben. 
§ 15. Medizinalbeamte, welche bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
dienstlich nicht verwendet werden, bleiben während eines Zeitraums von 
fünf Jahren zur Verfügung des zuständigen Ministers und werden auf
	        
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