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Die Anstellung der Bezirkshebammen steht, soweit nicht die
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zeitige Wiederbesetzung des Bezirks sicher zu stellen.
Kreis- We Ver —— gur E m’n Saien wird,
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eine von dem Bestehen rüfung und guter E nach
dem Urteil des Kisbmen sene ge orlich- Remun ,
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oweit erforderlich, die rung Her- angemessenen n 46
ür den Fall der Dienstuntähigkeit oder für den Fall der
seitens des Verbandes nach Jurücklegung einer bestimmten
in demselben Bezirk eine laufende Unterstützung:
Unentgeltliche Bescha ung der erforderliche Instemente, Geräte, Bücher
und Desinfektionsmittel;
. die Gewährung angemessener Tagegesder und Reisekosten für die rereel-
mäßigen Nachprüfungen, falls die Entfernung den Wohnsihes
—*.. vom Prüfungsorte über s Aomeier beträgt.
Es
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un n , sowie
12 a Mhnrgeborenen . E zu be sorgen.
Die Verträge der Cemeinden und Gutsbezirke en der Bestät
§ 9. Ist eine el m# drei Monate ate nachPl eingetretener Vakanz
nicht Seche ine en o R die — csbehörde ber
die Stelle unter den von # menden Ez zu besetzen
Aufbringung und Verteilung der rerforderlichen Kosten anznordnen.
§ 10. Hebammenbcezirke, welche die Mittel zur Ausbildung, Besoldung
oder Unterstätung einer Bezirkshebamme nach dem Gutachten der grorkni
verwoltungsbehörde aufzuringen Et erhalten in den neun älteren
Provinzen des Staates den erforderlich chuz durch die Kreisverbände
(Gesetz vom 28. Mai 1875, G. S. S. 223
Die letzteren werden zur 2 Verpflichtung von den Kommmal-
tsbehörden — im Geltu e der Kreisordnung vom 13. Dezember
1 nach Maßgabe den 5 180 elben — angehalten.
8 11. Bezirkshebammen, welche sich eines unordentlichen Lebenswandels
schuldig machen, die Pflichten 1— exufes verlezen oder bei der Nachprũüfung
rblsce, Mängel an D#. EM hiten eiten und Kenntnissen Waen
er sonst wegen Schwäche ihrer körper und geistigen Kräfte em
Be## zntanI6 geworden find, werden auf Antra # Bezirke oder 2 Land-
rats —— "run aus ihrer Stellung als Bezirkshebamme
von der 5nirkeoper wolhenasbehörde ert sien.
Das esatern E ist analog dem in den §§ 20, 21 der Gewerbe-
ordnung vom 21 s 3 zu gestalten.
12. ckn erteilten Prüfungszeugnisses
Fns4- 3 s — Abs. 2 . chn — Juni
ich der eit und men 864 a. a. D.
8 bes en # en Vorschriften in Betr
Die Wiederverlei eines een, t brfolgt durch mich.
Verlin, den 6. August 1888.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.