Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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4. Gesetz, betr. die Derpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger 
hebammenbezirke ! in den acht älteren Hreoingen des preußischen Staates, 
vom 28. Mai 1875. (G.S. S. 223.) 
II. Verkehr mit Armeimitteln und Gisten. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
8 e. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird b 
.lwer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzeneien, ser“ andel 
mit denselben nicht frrigegeben ist, zubereites, feälteal ilhä wertde an — 
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wer bei der rung oder örderung von 
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der L drr * 
rung, Verausgabung oder D#ewendung er von Sprengste 
Wlodiierenden Stossen, oder bei Ausübung der — 
bereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände diawie eneien 
die deshalb ergangenen Berorderungen nicht befolgt. 
2. Derordnung, betreffend den Derkehr mit Arzneimitteln, 
vom 22. Oftober 1901. (R.-G.-Bl. S. 380.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmungen 
im § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 871), was folgt: 
§ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zu- 
bereitungen dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten 
oder nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von 
Krankheiten bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apotheken nicht 
feilgehalten oder verkauft werden. 
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen, 
soweit sie als Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden, 
a) kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung 
der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel 
und Hühneraugenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, 
welche in den Apotheken ohne Anweisung eines Arztes, Zahn- 
arztes oder Tierarztes nicht abgegeben werden dürfen, kosmetische 
Mittel außerdem auch dann, wenn sie Kreosot, Phenylsalizylat 
oder Resorzin enthalten; 
b) künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammen- 
setzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich 
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, 
freie Salzsäure oder freie Schwefelsäure enthalten. 
Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten und dergleichen), auf 
Zubereitungen zur Herstellung von Bädern sowie auf Seifen zum äußer- 
lichen Gebrauche findet die Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung. 
§ 2. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe 
dürfen außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
Kobe, Pollzelverordunngen. I. Bv. 23
	        
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