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4. Gesetz, betr. die Derpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger
hebammenbezirke ! in den acht älteren Hreoingen des preußischen Staates,
vom 28. Mai 1875. (G.S. S. 223.)
II. Verkehr mit Armeimitteln und Gisten.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
8 e. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird b
.lwer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzeneien, ser“ andel
mit denselben nicht frrigegeben ist, zubereites, feälteal ilhä wertde an —
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wer bei der rung oder örderung von
Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der L drr *
rung, Verausgabung oder D#ewendung er von Sprengste
Wlodiierenden Stossen, oder bei Ausübung der —
bereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände diawie eneien
die deshalb ergangenen Berorderungen nicht befolgt.
2. Derordnung, betreffend den Derkehr mit Arzneimitteln,
vom 22. Oftober 1901. (R.-G.-Bl. S. 380.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmungen
im § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 871), was folgt:
§ 1. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zu-
bereitungen dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten
oder nicht, als Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten bei Menschen oder Tieren) außerhalb der Apotheken nicht
feilgehalten oder verkauft werden.
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen,
soweit sie als Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden,
a) kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung
der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel
und Hühneraugenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten,
welche in den Apotheken ohne Anweisung eines Arztes, Zahn-
arztes oder Tierarztes nicht abgegeben werden dürfen, kosmetische
Mittel außerdem auch dann, wenn sie Kreosot, Phenylsalizylat
oder Resorzin enthalten;
b) künstliche Mineralwässer nur dann, wenn sie in ihrer Zusammen-
setzung natürlichen Mineralwässern nicht entsprechen und zugleich
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure,
freie Salzsäure oder freie Schwefelsäure enthalten.
Auf Verbandstoffe (Binden, Gazen, Watten und dergleichen), auf
Zubereitungen zur Herstellung von Bädern sowie auf Seifen zum äußer-
lichen Gebrauche findet die Bestimmung im Abs. 1 nicht Anwendung.
§ 2. Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse B aufgeführten Stoffe
dürfen außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden.
Kobe, Pollzelverordunngen. I. Bv. 23