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§ 3. Der Großhandel unterliegt den vorstehenden Bestimmungen
nicht. Gleiches gill für den Berkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten
Stoffe an Apotheken oder an solche ölfentliche Anstalten, welche Unter-
suchungs= oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind.
§ 4. Der Reichskanzler ist ermächtigt, weilere, im einzelnen bestimmt
zu bezeichnende Zubereitungen, Stoffe und Gegenstände von dem Feilhalten
und Verkaufen außerhalb der Apotheken auszuschließen.
§ 5. Die gegenwärtige Verorduung tritt mit dem 1. April 1902
in Kraft. Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend
den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Jannar 1890, 31. Dezember
1894, 25. Novrember 1895 und 19. August 1897 (R.-G.-Bl. 1890 S. 9,
1895 S. 1 und 455, 1897 S. 707) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, Potsdam, ben 22. Oltober 1901.
Berzeichnis A.
1. Abkochungen und Aufgüsse (decocta et infusa);
2. Aetzstifte (styli caustici);
3. Auszüge in fester oder flüssiger Form (extracta et tincturne),
anusgenommen:
Arnikatinktur,
Baldriantinktur, auch ätherische,
Benediktineressenz,
Bezostinktur,
Bischofessenz,
Eichelkaffeerxtratt,
Fichtennadelextrakt,
Fleischextrakt,
Himbeeresfig,
Kaffeeextrakt,
Lakritzen (Süßholzsaft), auch mit Anis,
Malzextrakt, auch mit Eisen, Lebertran oder Kalk,
Myrrhentinktur,
Nelkentinktur,
Teeextrakt von Blättern des Teestrauchs,
Vanillentinktur,
Wachholderextrakt:
4. Gemenge, trockene, von Salzen oder zerkleinerten Substanzen,
oder von beiden untereinander, auch wenn die zur Vermengung
bestimmten einzelnen Bestandteile gesondert verpackt find (pulveres,
salia et species mixta) sowie Verreibungen jeder Art (triturationes),
ansgenommen:
Bransepulver aus Natriumbikarbonat und Weinsäure auch mit
Zucker oder ätherischen Oelen gemischt,
Eichelkakao, auch mit Malz,
Hafermehlkakao,