Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 11 — 
5. Derordnung vom 30. Dezember 1820 über anderweitige Organi- 
sation der Gendarmerie. (G.-S. 1821 S. 1.) — Auszug. — 
§ 12. Die Gendarmerie ist im allgemeinen bestimmt, die Polizei- 
behörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im 
Innern des Staats und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze 
und Anordnungen zu unterstützen. Ihr liegt daher als ordentliche Dienst- 
leistung, mithin ohne besondere Requisition und Anweisung ob: 
I. im allgemeinen: 
auf die Befolgung der vorgedachten Gesetze und Anordnungen zu 
wachen, die wahrgenommenen Hindernisse dieser Befolgung, sowie 
die dagegen unternommenen Handlungen und deren Täter zu er- 
mitteln und solche den betreffenden Behörden anzuzeigen; 
II. insonderheit 
1. zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit 
allen Auflauf, Zusammenrottierung und Tumult zu verhindern 
und zu unterdrücken, den Verbrechen wider die öffentliche Sicher- 
heit oder wider die Personen und das Eigentum der einzelnen 
durch zeitige Dazwischenkunft zuvorzukommen, wenn solche aber 
bereits begangen, sie durch Nachfrage und Sammlung der An- 
zeigen zu ermitteln, die Verbrecher selbst zu entdecken und sie, 
ingleichen der Flucht verdächtige Kontravenienten zu verfolgen, 
anzuhalten und der Behörde zu ÜMberliefern, auf Vagabonden 
und andere, es sei durch Steckbriefe verfolgte oder sonst un- 
sichere und verdächtige Personen und auf deren Beschäftigungen 
und Verbindungen ein wachsames Auge zu haben und zu dem 
Ende sowohl in den angewiesenen Distrikten fortgesetzt fleißig zu 
patronillieren und während dieser Patrouillen zugleich auf alle 
sonst noch für die öffentliche und Privatsicherheit erheblichen 
Personen und Gegenstände unausgesetzt aufmerksam zu sein und 
darüber die genauesten Erkundigungen und Nachforschungen an- 
zustellen, als auch die Gasthöfe und Krüge zu beobachten und 
zu visitieren, in den gesetzlich zulässigen Fällen die Pässe der 
Reisenden zu prüfen und verdächtige Personen anzuhalten; 
2. auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Messen, Jahrmärkten, bei 
Bolkszusammenkünften, Festlichkeiten und Lustbarkeiten, in den 
Gast= und übrigen öffentlichen Häusern und Oertern, bei Feuers., 
Wassers= und Überhaupt bei jeder gemeinen Gefahr, sowie bei 
besorglichen oder entstandenen Schlägereien und Zusammenläufen 
Ruhe, Ordnung und Sicherheit als bewaffnete Macht zu er- 
halten oder wieder herzustellen, Exzessen und Unordnungen 
vorzubengen und die Anstifter derselben, sowie andere Freoler 
und Widerspenstige anzuhalten und an die Behörde abzuliefern; 
3. auf die Befolgung der Vorschriften zu wachen, die zur Ver- 
hinderung von Unglücksfällen und Beschädigungen, insonderheit 
zur Verhütung der von ansteckenden Krankheiten, Feuer, Wasser, 
bösartigen Tieren, unvorsichtigen Handlungen, Nachlässigkeiten, 
giftigen oder sonst schädlichen Gegenständen oder anderweitig zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.