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5. Derordnung vom 30. Dezember 1820 über anderweitige Organi-
sation der Gendarmerie. (G.-S. 1821 S. 1.) — Auszug. —
§ 12. Die Gendarmerie ist im allgemeinen bestimmt, die Polizei-
behörden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung im
Innern des Staats und in Handhabung der deshalb bestehenden Gesetze
und Anordnungen zu unterstützen. Ihr liegt daher als ordentliche Dienst-
leistung, mithin ohne besondere Requisition und Anweisung ob:
I. im allgemeinen:
auf die Befolgung der vorgedachten Gesetze und Anordnungen zu
wachen, die wahrgenommenen Hindernisse dieser Befolgung, sowie
die dagegen unternommenen Handlungen und deren Täter zu er-
mitteln und solche den betreffenden Behörden anzuzeigen;
II. insonderheit
1. zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
allen Auflauf, Zusammenrottierung und Tumult zu verhindern
und zu unterdrücken, den Verbrechen wider die öffentliche Sicher-
heit oder wider die Personen und das Eigentum der einzelnen
durch zeitige Dazwischenkunft zuvorzukommen, wenn solche aber
bereits begangen, sie durch Nachfrage und Sammlung der An-
zeigen zu ermitteln, die Verbrecher selbst zu entdecken und sie,
ingleichen der Flucht verdächtige Kontravenienten zu verfolgen,
anzuhalten und der Behörde zu ÜMberliefern, auf Vagabonden
und andere, es sei durch Steckbriefe verfolgte oder sonst un-
sichere und verdächtige Personen und auf deren Beschäftigungen
und Verbindungen ein wachsames Auge zu haben und zu dem
Ende sowohl in den angewiesenen Distrikten fortgesetzt fleißig zu
patronillieren und während dieser Patrouillen zugleich auf alle
sonst noch für die öffentliche und Privatsicherheit erheblichen
Personen und Gegenstände unausgesetzt aufmerksam zu sein und
darüber die genauesten Erkundigungen und Nachforschungen an-
zustellen, als auch die Gasthöfe und Krüge zu beobachten und
zu visitieren, in den gesetzlich zulässigen Fällen die Pässe der
Reisenden zu prüfen und verdächtige Personen anzuhalten;
2. auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Messen, Jahrmärkten, bei
Bolkszusammenkünften, Festlichkeiten und Lustbarkeiten, in den
Gast= und übrigen öffentlichen Häusern und Oertern, bei Feuers.,
Wassers= und Überhaupt bei jeder gemeinen Gefahr, sowie bei
besorglichen oder entstandenen Schlägereien und Zusammenläufen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit als bewaffnete Macht zu er-
halten oder wieder herzustellen, Exzessen und Unordnungen
vorzubengen und die Anstifter derselben, sowie andere Freoler
und Widerspenstige anzuhalten und an die Behörde abzuliefern;
3. auf die Befolgung der Vorschriften zu wachen, die zur Ver-
hinderung von Unglücksfällen und Beschädigungen, insonderheit
zur Verhütung der von ansteckenden Krankheiten, Feuer, Wasser,
bösartigen Tieren, unvorsichtigen Handlungen, Nachlässigkeiten,
giftigen oder sonst schädlichen Gegenständen oder anderweitig zu