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werden. Uebrigens hat die Gendarmerie bei Ausrichtung ihres Dienstes
überhaupt und namentlich in bezug auf den öffentlichen Glauben ihrer
amtlichen Anzeigen und Berichte die Rechte der übrigen öffentlichen
Beamten. «
§ 15. Ein jeder, besonders aber jede Militär-, Zivil- und Ge-
meindebehörde ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder
derselben auf deren Erfordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten
kräftigst zu unterstützen und die ihr zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens
und Erreichung ihrer Bestimmung nötige Hilfe unweigerlich und augen-
blicklich zu leisten. Insonderheit aber find auch alle öffentlichen und zumal
die Polizeibehörden und Dorfschulzen, sowie die Gastwirte, Schänker und
Krüger verbunden, den Gendarmen vollständig und unweigerlich alle Nach-
weisungen und Mitteilungen zu geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer
Dienstobliegenheiten erleichtern können. Namentlich müssen ihnen die ein-
gegangenen Steckbriefe allemal schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern
mitgeteilt werden.
6. Dienstinstruktion für die Gendarmerie vom 30. Dezember 1820.
(G.--S. 1821 S. 10 §§ 18—28.) — Auszug. —
III. Von den Dienstpflichten der Gendarmerie.
#& 18. Die Gendarmerie muß die Pflichten ihres Berufs ohne alle Rück-
bih auf die daraus für fsie besorglichen Gefahren und Nachteile mit strengster
Pflichttreue, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Tätigkeit und Umsicht, wilig
und pünktlich erfüllen. enn ihr gleich ganz besonders obliegt, mit un
Nachdruck alle die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffenden
Gesetze zu handhaben und deren Befolgung zu bewirken, so muß sie doch
aller Belästigung des Publikums, jeder überflüssigen Strenge und jeder Ein-
mischung in Gegenstände, die außer ihrem Beruf liegen, sorgfältig enthalten.
Keiner, der in der Gendarmerie dient, darf in der entferntesten Bhihh auf
seinen Dienst und die damit verbundenen Wiichten irgend ein Geschenk an-
nehmen, keiner in Wirts= und Gasthäusern sich unentgeltlich beköstigen, noch
Furage für sein Pferd reichen lassen, noch weniger aber sich eine gess
erlauben. soll kein Gendarm ohne schriftliche Genehmigung der ihm vor-
csetzten Zivildienstbehörde und des Kommandeurs selbst oder durch ein unter
Heiner ausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied seiner Familie ein bürgerliches
Gewerbe treiben.
. i 19. Jeder Gendarm muß, wenn ihm das Gegenteil nicht aus-
de ——“ ist, seinen Dienst in vollständiger Uniform und be-
waffnet leisten.
§ 20. Alle Mitglieder der Gendarmerie müssen sich mit den über die
Gegenstände ihrer Dienstobliegenheiten bestehenden allgemeinen und besonderen
Gesetzen und Vorschriften, insonderheit aber mit denen des Regierungsbezirks,
in welchem fie stationiert sind, möglichst bekannt machen und nicht allein die
Jivildienstbehörden, sondern auch die Militärvorgesetzten darauf, daß dies
geschehe, halten und dazu den Gendarmen die nähere Anleitung geben.
6.21. Die in der stutigen Verordnung über die anderseitige Organi-
sation der Gendarmerie bestimmten Dienstobliegenheiten der Gendarmen werden
war in der Regel von jeder Abteilung derselben in dem ihr angewiesenen
ezirk oder Ort geleistet: es können indessen die Gendarmen nicht allein zu
Dienstleistungen außerhalb ihrer ordentlichen Station von den dazu berechtigten
Behürden. verwendet werden, sondern sie sind auch ohne Anweisung dieser
Behörden verpflichtet, in eiligen oder sonst dringenden ällen der Gendarmerie
eines benachbarten Bezirks Hilse zu leisten und Pbligenfals Flichsige Ler.
brecher, Transportaten und Vagabonden in andere Gendarmeriebezirke so