Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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werden. Uebrigens hat die Gendarmerie bei Ausrichtung ihres Dienstes 
überhaupt und namentlich in bezug auf den öffentlichen Glauben ihrer 
amtlichen Anzeigen und Berichte die Rechte der übrigen öffentlichen 
Beamten. « 
§ 15. Ein jeder, besonders aber jede Militär-, Zivil- und Ge- 
meindebehörde ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder 
derselben auf deren Erfordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten 
kräftigst zu unterstützen und die ihr zur Aufrechterhaltung ihres Ansehens 
und Erreichung ihrer Bestimmung nötige Hilfe unweigerlich und augen- 
blicklich zu leisten. Insonderheit aber find auch alle öffentlichen und zumal 
die Polizeibehörden und Dorfschulzen, sowie die Gastwirte, Schänker und 
Krüger verbunden, den Gendarmen vollständig und unweigerlich alle Nach- 
weisungen und Mitteilungen zu geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer 
Dienstobliegenheiten erleichtern können. Namentlich müssen ihnen die ein- 
gegangenen Steckbriefe allemal schleunigst vorgezeigt und auf Erfordern 
mitgeteilt werden. 
6. Dienstinstruktion für die Gendarmerie vom 30. Dezember 1820. 
(G.--S. 1821 S. 10 §§ 18—28.) — Auszug. — 
III. Von den Dienstpflichten der Gendarmerie. 
#& 18. Die Gendarmerie muß die Pflichten ihres Berufs ohne alle Rück- 
bih auf die daraus für fsie besorglichen Gefahren und Nachteile mit strengster 
Pflichttreue, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Tätigkeit und Umsicht, wilig 
und pünktlich erfüllen. enn ihr gleich ganz besonders obliegt, mit un 
Nachdruck alle die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffenden 
Gesetze zu handhaben und deren Befolgung zu bewirken, so muß sie doch 
aller Belästigung des Publikums, jeder überflüssigen Strenge und jeder Ein- 
mischung in Gegenstände, die außer ihrem Beruf liegen, sorgfältig enthalten. 
Keiner, der in der Gendarmerie dient, darf in der entferntesten Bhihh auf 
seinen Dienst und die damit verbundenen Wiichten irgend ein Geschenk an- 
nehmen, keiner in Wirts= und Gasthäusern sich unentgeltlich beköstigen, noch 
Furage für sein Pferd reichen lassen, noch weniger aber sich eine gess 
erlauben. soll kein Gendarm ohne schriftliche Genehmigung der ihm vor- 
csetzten Zivildienstbehörde und des Kommandeurs selbst oder durch ein unter 
Heiner ausherrlichen Gewalt stehendes Mitglied seiner Familie ein bürgerliches 
Gewerbe treiben. 
. i 19. Jeder Gendarm muß, wenn ihm das Gegenteil nicht aus- 
de ——“ ist, seinen Dienst in vollständiger Uniform und be- 
waffnet leisten. 
§ 20. Alle Mitglieder der Gendarmerie müssen sich mit den über die 
Gegenstände ihrer Dienstobliegenheiten bestehenden allgemeinen und besonderen 
Gesetzen und Vorschriften, insonderheit aber mit denen des Regierungsbezirks, 
in welchem fie stationiert sind, möglichst bekannt machen und nicht allein die 
Jivildienstbehörden, sondern auch die Militärvorgesetzten darauf, daß dies 
geschehe, halten und dazu den Gendarmen die nähere Anleitung geben. 
6.21. Die in der stutigen Verordnung über die anderseitige Organi- 
sation der Gendarmerie bestimmten Dienstobliegenheiten der Gendarmen werden 
war in der Regel von jeder Abteilung derselben in dem ihr angewiesenen 
ezirk oder Ort geleistet: es können indessen die Gendarmen nicht allein zu 
Dienstleistungen außerhalb ihrer ordentlichen Station von den dazu berechtigten 
Behürden. verwendet werden, sondern sie sind auch ohne Anweisung dieser 
Behörden verpflichtet, in eiligen oder sonst dringenden ällen der Gendarmerie 
eines benachbarten Bezirks Hilse zu leisten und Pbligenfals Flichsige Ler. 
brecher, Transportaten und Vagabonden in andere Gendarmeriebezirke so
	        
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