Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich 
bei der Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur 
Anzeige zu bringen. 
"6 2. Zur Anzeige find verpflichtet: 
der zugezogene Arzt, 
der Haushaltungsvorstand, 
jiede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be- 
schäftigte Person, 
. dexjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- 
oder Todesfall sich ereignet hat, 
5. der Leichenschauer. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt 
nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
§ 3.Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen 
Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten 
ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle 
damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige ver- 
pflichtet. 
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige 
verpflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren 
Stellvertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu 
erlassen, an wen bei Krankheits= oder Todesfällen, welche auf Schiffen 
oder Flößen vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist. 
§ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. 
Die Polizeibehörden haben auf Berlangen Meldekarten für schriftliche An- 
zeigen unentgeltlich zu verabfolgen. 
8§ 5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende An- 
zeigepflicht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften über die 
Anzeigepflicht (88 1 bis 4) auf andere als die im § 1 Abs. 1 genannten 
übertragbaren Krankbeiten ausgedehnt werden. 
S dr 
Ermittelung der Krankheit. 
§ 6. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder 
dem Verdachte des Auftretens einer der im § 1 Abs. 1 genannten Krank- 
heiten (gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen 
s der Vorb l die Auefüte##s " 
—— vom 6. Okober ssnotrechein gecen Bekerpand e gegen Cholera 
Rd. II, Abt. VIII) ergangen. Dieselben enthalten: 
½ Allgemeine Mapmahmen. 
ll.“NJ&N “ 
c) Grun r den Ei 
d) — für die Behandlung der Eisenbahnpersonen= und Schlaf- 
8) Vethainungemabregeln für das enbahnpersonal. Z 
gl. hierzu auch das durch die inzwischen ergangenen neueren Porschriften 
vielfach veraltete Regulativ über die betr. bolssellichen Vorschriften bei den am 
. en vorkommenden ansteckenden Krankheiten. Vom 8. August 1835. (G.-S.
	        
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