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Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich
bei der Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur
Anzeige zu bringen.
"6 2. Zur Anzeige find verpflichtet:
der zugezogene Arzt,
der Haushaltungsvorstand,
jiede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be-
schäftigte Person,
. dexjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt
nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
§ 3.Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen
Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten
ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle
damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige
verpflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren
Stellvertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu
erlassen, an wen bei Krankheits= oder Todesfällen, welche auf Schiffen
oder Flößen vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist.
§ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden.
Die Polizeibehörden haben auf Berlangen Meldekarten für schriftliche An-
zeigen unentgeltlich zu verabfolgen.
8§ 5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende An-
zeigepflicht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften über die
Anzeigepflicht (88 1 bis 4) auf andere als die im § 1 Abs. 1 genannten
übertragbaren Krankbeiten ausgedehnt werden.
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Ermittelung der Krankheit.
§ 6. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder
dem Verdachte des Auftretens einer der im § 1 Abs. 1 genannten Krank-
heiten (gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen
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—— vom 6. Okober ssnotrechein gecen Bekerpand e gegen Cholera
Rd. II, Abt. VIII) ergangen. Dieselben enthalten:
½ Allgemeine Mapmahmen.
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d) — für die Behandlung der Eisenbahnpersonen= und Schlaf-
8) Vethainungemabregeln für das enbahnpersonal. Z
gl. hierzu auch das durch die inzwischen ergangenen neueren Porschriften
vielfach veraltete Regulativ über die betr. bolssellichen Vorschriften bei den am
. en vorkommenden ansteckenden Krankheiten. Vom 8. August 1835. (G.-S.