Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher 
Verpflichtung beruhenden Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit 
verbundenen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder wenn eine Ver- 
pflegung auf öffentliche Kosten stattfindet. 
§ 29. Für Gegenstände, welche infolge einer nach Maßgabe dieses 
Gesetzes polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion derart be- 
schädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche 
nicht weiter verwendet werden können, oder welche auf polizeiliche An- 
ordnung vernichtet worden find, ist, vorbehaltlich der in §8 32 und 33 
angegebenen Ausnahmen, auf Antrag Entschädigung zu gewähren. 
§ 30. Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Gegenstandes 
gewährt werden ohne Rücksicht auf die Minderung des Wertes, welche sich 
aus der Annahme ergibt, daß der Gegenstand mit Krankheitsstoff behaftet 
sei. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder teilweise vernichtet, so ist 
der verbleibende Wert auf die Entschädigung anzurechnen. 
§ 31. Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht 
bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte 
oder vernichtete Gegenstand zurzeit der Desinfektion befand. Mit dieser 
Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus § 29. 
§ 32. Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt: 
1. für Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs, eines Bundes- 
staats oder einer kommunalen Körperschaft sich befinden; 
2. für Gegenstände, welche enigegen einem auf Grund des §8 15 
Nr. 1 oder des 8 24 erlassenen Verbols aus- oder eingeführt 
worden sind. 
37 33. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg; 
1. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde) die 
beschädigten oder vernichteten Gegenstände oder einzelne derselben 
an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach 
annehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe 
behaftet oder auf polizeiliche Anordnung zu desinfizieren waren; 
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder 
in dessen Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände 
sich befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung 
gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene 
Anordnung Beranlassung gegeben hat. 
§ 34. Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln 
zu bestreiten. Im übrigen bleibt der landesrechtlichen Regelung vorbehalten, 
Bestimmungen darüber zu treffen: 
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf- 
zubringen ist, 
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu 
machen ist, 
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist. 
Allgemeine Vorschriften. 
8§35. Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für 
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