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Strafvorschriften.
§ 44. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren wird bestraft:
1.
wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche eine Desinfektion
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten
Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst
in Verkehr bringt;
4 wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an einer gemein-
gefährlichen Krankheit litten, während der Erkrankung gebraucht
oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden find, in
Gebrauch nimmt, an andere Überläßt oder sonst in Verkehr bringt,
bevor sie den auf Grund des § 22 vom Bundesrate beschlossenen
Bestimmungen entsprechend desiufiziert worden find;
. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerctschaften, welche zur
Beförderung von Kranken oder Berstorbenen der in Nr. 2 be-
zeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich
angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung
überläßt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis
zu eintausen dfünfhundert Mark erkannt werden.
#§ 45. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark odber
mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft:
1.
4.
wer die ihm nach den §§ 2, 3 oder nach den auf Grund des 8 5
vom Bundesrate beschlossenen Borschriften obliegende Anzeige
unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden, nachdem er
von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert.
Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl
nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht
worden ist;
.# wer im Falle des § 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem
Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen
Untersuchungen verweigert;
é wer den Bestimmungen im § 7 Absatz 3 zuwider über die da-
selbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zu-
ständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich un-
richtige Angaben macht.
wer den auf Grund des § 13 erlassenen Anordnungen zuwider-
handelt:
§ 46. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine
höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1.
2.
wer den in dem Falle des § 9 von dem beamteten Arzte oder
dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen
oder den auf Grund des § 10 von der zuständigen Behörde
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
wer den auf Grund des § 12, des 8 14 Abs. 5, der 8§8 15,