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weit verfolgen, bis sie in letzteren die zur weiteren Nachsetzung er-
forderst e V e einer Ortsobrigkeit oder einem anderen
g t haben und von diesen die nötigen Anstalten zur weiteren Nacheile ge-
troffen worden.
a 2. Unter den verschiedenen, insonderheit aber den benachbarten Gen-
darmerieabteilungen, muß über die für ihre Dienstbestimmung erheblichen
Gegenstände und Notizen, besonders über diejenigen, welche die öffentliche
Sicherheit betreffen, namentlich über verübte Verbrechen, fignalisierte, ent-
prungene und arretierte Verbrecher, Vagabonden oder andere Mintrliche In-
ividuen und über die dabei genommoenen oder zu nehmenden Maßregeln eine
fortgesetzte Mitteilung statthaben. Es müssen daher die in den Kreisen und
auf den Transportstationen stehenden, sowie die auf den Landstraßen
patrouillierenden Gendarmen den in den benachbarten Kreisen und Trans-
portstationen befindlichen, wie auch anderen Gendarmen, welchen sie im
Dienste begegnen oder die sie ohne erhebliche Versäumnis erreichen können,
nötigenfalls aber schriftlich von den obgedachten Gegenständen Kenntnis
gen Die Dienstdehörden haben hierauf zu halten und alle gegenseitigen
itteilungen möglichst zu befördern, auch zu veranstalten, daß zu Lesem Zweck
die Gendarmen im Pakrouillendienste mit der Gendarmerie der zunächst be-
nachbarten Distrikte wenigstens einmal wöchentlich an der Grenze zusammen-
en.
Insonderheit sollen die Wachtmeister diese Kommunikation mit den be-
nachbarten Wachtmeistern sorgfältig unterhalten und letzlere die dadurch er-
haltenen Nachrichten auf gleiche Art weiter befördern, #
§ 23. Die Gendarmerie hat der ihr obliegenden Pflicht der Wach-
ete auf alle für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblichen Gegen-
ände fortgesetzt und ununterbrochen, mithin auch bei Ausführung ihrer übrigen
Dienstobliegenheiten, besonders aber auf den deshalb eigens zu haltenden Pa-
trouillen, zu genügen. 3 letzterer Beziehung liegt nämlich den Gendarmen
und soweit ailalich auch den Wachtmeistern vor #ich ob, in dem ihnen an-
Aewiesenen Distrikte mit möglichster Vermeidung alles Aufsehens fleißig bei
age und bei Nacht zu potrouillieren, um von allen zu ihrem Diensie ge-
hörigen Gegenständen baldmöglichst vollständige Kenntnis zu erhalten: und
diese Patrouillen müssen * den gemachten Bemerkungen und genom-
menen Maßregeln genau und gewissenhaft in das Dienstbuch (§ 6) eingetragen
werden.
§ 24. In Ansehung der Sicherheitspolizei haben die Gendarmen
überall in Gemäßheit des § 12 des heute vollzogenen Edikts zu verfahren
und insonderheit die Grenze genau zu beobachten und auf die wegen Ueber-
Läreitung derselben durch nicht legitimierte Personen bestehenden Vorschriften
alten.
zu § 25. Da der Gendarmerie auch obliegt, besorglichen Unglücksfällen
vorzubeugen, so muß sie auf alles, was letztere veranlassen könnte, besonders
Schen sein. Findet ein Gendarm auf den Straßen, im Wasser oder sonst
ei
name verunglückter Personen so muß er nach Frtroffener Vortebrung zur
Rettung des Verunglückten oder Sicherung des Leichnams der nächsten Obrig-
keit schleunigst Anzeige machen. Er muß ferner gebrechliche, kranke, wahn-
miige, gemütskranke oder sonst verunglückte oder naher Gefahr ausgesetzte
enschen, die auf dem Felde, an den Landstraßen oder sonst hilflos liegen oder
umherirren, soweit deren Gekundbheit es gestattet, der nächsten Ortsobrigkeit zu-
führen, sonst aber derselben schleunigst anzeigen und inmittelst zur Abwendung
einer noch größeren Gefahr geeignete Anstalt treffen. Er hat wahrgenommene
Spuren ansteckender Krankheilen und Seuchen der Behörde anzuzeigen und auf
die Befolgung der desbalb, sowie wegen der Olitätenkrämer, Kammerjäger und
dergleichen erlassenen Vorschriften zu halten. Z
Den Gendarmen liegt serner ob, darauf zu wachen, daß die feuerpolizei-
lichen Anordnungen gehörig befolgt und die Uebertretungen derselben zur
Kenntnis der geeigneten Behörden gebracht werden. Wenn sie eine Feuers-
brunst wahrnehmen, so müssen sie dieselbe nach Möglichkeit bekannt machen und