Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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erforderlichen ZJahl bezeichnet werden, welche zu dem Amte eines Sach- 
verständigen zugezogen werden können. Als Sachperständige können auch 
Frauen bezeichnet werden. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sach- 
verständigen für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. In besonderen 
Fällen ist die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sachverständige zuzuziehen. 
Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde durch Handschlag 
zu verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur 
Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen. 
Auf das Amt der Sachverständigen finden die Vorschriften Über 
die Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Verwaltung der Gemeinden 
und Kommunalverbände entsprechende Anwendung. 
8 22. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangen- 
heit zu besorgen ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder: 
1. in eigener Sache; 
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr 
besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder 
im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert 
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be- 
gründet ist, nicht mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, sind unfähig, an einer Schätzung teilzunehmen. 
§ 23. Die Sachverständigen haben über die Schätzung eine von 
ihnen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Ortspolizeibehörde 
zur Festsetzung der Entschädigung zu Übersenden. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (8 22 Abs. 2 und 3) 
an der Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu 
wiederholen. Ist die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Fest- 
setzung nach freier Würdigung des Schadens. 
§ 24. Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der Desin- 
sektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag gewährt. 
Der Antrag ist bei Vermeidung des BVerlustes des Anspruchs binnen 
einer Frist von einem Monat bei der Ortspolizeibehörde, welche die Ver- 
nichtung oder Desinfektion angeordnet hat, zu stellen. 
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Entschädigungsberechtigte von der Vernichtung Kenntnis 
erhalten hat, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, 
mit der Wiederaushändigung. 
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann die Orts- 
polizeibehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. 
Jechsier Abschnitt. 
Kosten. 
§ 25. Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des be- 
amieten Arztes bei der Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Be-
	        
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