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Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vorstehenden Vor-
schrift geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu
erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Berwaltungsstreit-
verfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in zweiter
das Oberverwaltungsgericht.
Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit ein ent-
sprechender Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden.
Dem Kreise ist die Hälfte der demgemäß geleisteten Ausgaben vom Staate
zu erstatten.
§ 28. Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum des
Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die
Aufbringung der durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, und das gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten
anderweit regelt und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Ein-
wohnern eine entsprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über die
Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt.
Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreis-
ausschuß festgestellt und muß hinsichtlich der Beitragspflicht den gesetzlichen
Bestimmungen über die Verteilung der Kommnnallasten in den ländlichen
Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirksaus-
schusses.
§ 29. Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen,
welche zur Bekämpfung der Übertragbaren (§ 1 Abs. 1) Krankheiten nol-
wendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung
zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden
zu treffen und zu unterhalten.
§ 30. Die Anordnung zur Beschaffung der im § 29 bezeichneten
Einrichtungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde
und zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollern-
schen Landen an den Amtsausschuß, bei Stadigemeinden an den Bezirks-
ausschuß und mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer
Instanz an den Provinzialrat statt. Wird die Beschwerde auf die Be-
hauptung mangelnder Leistungsfähigkeit zur Ausführung der Anordnung
gestützt, so ist auch über die Höhe der von der Gemeinde zu gewährenden
Leistung zu beschließen. Gegen die Entscheidung des Provinzialrats, in
den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses,
stebt den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren innerhalb
derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf diese Klage findet
die Vorschrift des § 127 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die
Provinz an den Kosten teil zu nehmen hat, steht die Beschwerde bzw.
Klage auch der Provinzialverwaltung zu.
8 31. Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der
Gemeinde nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so