Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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an den benachbarten Orten, durch welche sie kommen, darauf sehen, daß von 
dort aus die erforderliche Hilfe schleunigst geleistet werde fie selbst aber müssen 
voꝛ Vehsamet verdoppeln, damit dieser Zeitpunkt nicht zu Verbrechen am 
e des Brandes oder in benachbarten Orten benutzt werde und in erheblichen 
Fällen dazu auch die Gendarmen der benachbarten Kreise zum Beistand auf- 
rufen. Bei der Feuersbrunft selbst haben die Gendarmen twar auch für die 
schlenige Anwendung und binreichende Unterstühung der chungaan tallen, 
sonders aber die Erhaltung der Ordnung, für die Rettung dem Feuer 
cesetzten Gegenstände und für die Sicherheit der Geretteten zu sorgen in- 
liegt ihnen ob, der Entstehung des Brandes und Ermittelung und Fest- 
Palliing. des Täters die höchste Sorgfalt zu widmen. 
§ 26. Die Gendarmen find befugt, auch ohne Auftrag einer Behörde, 
vermöge eigener Amtsgewalt, diejenigen anzuhalten, die 
a) in Degehung eines Verbrechens betroffen werden: 
b) durch blutige Waffen, durch den Befitz gestohlener Sachen oder durch 
andere dringende Gründe eines begangenen Verbrechens oder Teil- 
nahme an demselben und zugleich der Flucht verdächtig find: 
IP) durch Steckbriefe verfolgt oder der Gendarmerie zum Zweck ihrer 
estboltung. bekannt gemacht werden: Z % 
d) “ getode unrichtige Pässe oder andere Legitimationsdokumente bei 
ihren; 
e) die ihnen in ihren Pässen etwa speziell vorgeschriebenen Reiserouten 
verlassen haben: 
4) gesetzlich Pässe führen müssen, damit aber nicht versehen sind und sich 
als unverdächtig auch auf andere Art nicht ausweisen können oder 
nach ihren übrigen Verhältnissen nicht also erscheinen: 
ß auf einem verbotenen Gewerbe betroffen werden 
ein herumziehendes Gewerbe treiben, ohne dazu lesitimiert zu sein: 
i) in tätlicher Störung der öffentlichen Ruhe und dnung, in Zu- 
sammenrottierung, Schlägerei und anderen groben Exzessen betroffen 
werden, oder aus üwocktneken oder Nachlässigkeit im Reiten und 
Fahren oder auf andere Art jemanden an öffentlichen Orten erheblich 
eschädigen oder an öffentlichen Anlagen Frevel verüben, insofern sie 
nicht an dem Orte Feuer und Herd haben; 
k) als Vagabonden oder des Vagabondierens dringend verdächtige Per- 
sonen und zugleich unbekannte und unangesessene Leute sich der öffent- 
lichen Ahndung und der Schadensvergütung wegen eines polizeilichen 
oder fiskalischen Vergehens sonst entziehen würden;: 
1b den Aufforderungen und Anweisungen der Gendarmen nicht Folge 
leisten oder gar sich widersetzen; 
m) — Gefängnissen oder äuf Transporten entsprungen sind, und 
endli 
3 die Alt, p d 
ie Gendarmen müssen jedoch jede angehaltene Person mit der ihren 
Verhältnissen gebührenden Kücsscche begandel land keine Veranlassung zu be- 
ndeten Beschwerden geben, sie auch ungesäumt entweder an ihre Dienst- 
behörde oder, wenn dadurch ein nachteiliger Aufenthalt in der Dienstleistung. 
des Gendarmen entstehen würde, an die nächste Ortsbehörde übergeben. 
§ 27. Die Gendarmen dürfen nicht unter dem Vorwande der Nach- 
forschung von Verbrechen und Vergehen in Privat= und Familienverhältmisse 
unziemlich eindringen. Lautssuchungen können auch bei gesetzmäßiger Ver- 
anlassung nur von den kompetenten Behörden angeordnet, von der Gendarmerie 
aber nur zur Ermittelung eines groben Verbrechens und zur Entdeckung und 
Ergreifung eines groben Verbrechers bei Gefahr im Verzuge vorgenommen 
werden. 
Insbesondere dürfen während der Nachtzeit die Gendarmen ohne be- 
sondere Anweisung der kompetenten Behörde in Privatwohnungen nur dann 
eindringen, wenn sie entweder von deren Bewohnern zu Hilfe gerufen werden, 
oder um ihnen gegen Verbrechen und Feuers= oder andere Gefahr Schutz zu
	        
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