Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 402 — 
2. wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes auf- 
geführten Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 dem beamteten 
Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vor- 
nahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert; 
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestim- 
mungen des §8 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt 
worden sind (§8 6 Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen 
Bestimmungen zuwider über die daselbst bezeichneten Umstände 
dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft 
verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht; 
4. wer den auf Grund des §8 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes 
in Verbindung mit 8 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über 
die Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes be- 
zeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des 8§8 7 den nach 
§ 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher 
der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den nach 
§ 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes von der zuständigen Be- 
hörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer bei den in dem §8 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten 
Krankheiten sowie in den Fällen des § 11 den nach § 12, 8 14 
Abs. 5, §§ 15, 17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes 
getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. wer bei den in dem 8§ 10 des gegemwärtigen Gefetzes aufge- 
führten Krankheiten den nach § 24 des vorbezeichneten Reichs- 
gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 
4. Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende 
Personen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den 
Vorschriften in dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen 
Gesetzes zuwiderhandeln. 
Ichter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 37. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen 
Gesetzes werden die zurzeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über 
die Bekämpfung ansteckender Krankheiten aufgehoben. 
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulatios vom 8. Auguft 
1835 (G.-S. S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 10 
Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die 
Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899 (G.-S. 
S. 172), über die Belafsung der Sanitätskommissionen in größeren 
Städten, außer Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.