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2. wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes auf-
geführten Krankheiten sowie in den Fällen des § 7 dem beamteten
Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vor-
nahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert;
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestim-
mungen des §8 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt
worden sind (§8 6 Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen
Bestimmungen zuwider über die daselbst bezeichneten Umstände
dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft
verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund des §8 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes
in Verbindung mit 8 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über
die Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer bei den in dem § 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes be-
zeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des 8§8 7 den nach
§ 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher
der Ortschaft getroffenen vorläufigen Anordnungen oder den nach
§ 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes von der zuständigen Be-
hörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2. wer bei den in dem §8 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten
Krankheiten sowie in den Fällen des § 11 den nach § 12, 8 14
Abs. 5, §§ 15, 17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes
getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer bei den in dem 8§ 10 des gegemwärtigen Gefetzes aufge-
führten Krankheiten den nach § 24 des vorbezeichneten Reichs-
gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
4. Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende
Personen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den
Vorschriften in dem § 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen
Gesetzes zuwiderhandeln.
Ichter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 37. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen
Gesetzes werden die zurzeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über
die Bekämpfung ansteckender Krankheiten aufgehoben.
Insbesondere treten die Vorschriften des Regulatios vom 8. Auguft
1835 (G.-S. S. 240), jedoch unbeschadet der Bestimmung des § 10
Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die
Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899 (G.-S.
S. 172), über die Belafsung der Sanitätskommissionen in größeren
Städten, außer Kraft.