Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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zu lüften, die see nach der Anordnung der Orts- 
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* “ 3 n’d 33 die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten und 
Seict sich für diese diu die hnungs-, —4 und Schlafräume der 
elinge. Ueber die Schließung von Schulen oder K Klassen derselben 
en ansteckender “ hat der Landrat ( Amkbe tmann) unter Zur 
“ ung des Kreisphyfilus zu entscheiden. Ist Gefahr erzuge, so können 
chulvorstand (Kuratorium) und die O Fieicher auf Grund ärzt- 
bere Gutachtens die Schließung anordnen. en aber hiervon so 
ihrer warete Behörde Anzeige zu machen. Außerdem find sie verpflichtet, 
alle abroteene Krankheitsverhältnisse, welche eine Schließung der ule. 
h erscheinen lassen, Kenntnis ihrer vorcgisecten 3. Beherden zu bringen. 
Wiederer#d ing. einer wegen ansteckender Krankheit g-e 
Schule oder Schulklasse äsoranggangere gründlicher Reinigung 
und Desinfektion des Schullokals nur erfolgen auf Grund 
einer vom Landrat (Amtshauptmann) — Erhern des Kreisphyfikus zu 
zerseend Ser Anordnung. d at (Amis t steh 
— e unter dem Landr hauptmann) stehen, 
tritt an 956 — 1 Gi# * des Orts 
1. Die vorstehenden Vorschriften Nr. 1—10 finden auch auf private 
Unterrichts= und Erzie z rchse einschließlich der Kinderbewahr lten, 
Spielschulen, Worteschulent Kindergärten usw. Anwendung. 
Berlin, den 14. Juli 1884. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten. 
Der Minister des Innern. 
4. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Ein= und Durchfuhr- 
beschränkungen zur Abwehr von Cholera= und estgefahr, vom 4. Juli 
100. (R.-G.-Bl. S. 555.) 
5. Bekanntmachung, betr. die wechselseitige Zenachrichtigung der 
Militär- und Dolizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krank- 
heiten, vom 22. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 257) und vom 31. Dezember 
12. (R.-G.-Bl. 1903 S. 24.)
	        
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