Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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6. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Transport von 
Reisenden, welche an Dest, Tholera, Lepra, Fleckfieber, Gelbsieber oder 
Docken erkrankt sind, vom 3. Februar 1904. (R.-G.-Bl. S. 29.) 
7. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Dorschriften über das 
Arbeiten und den Derkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen 
Desterregern, vom 4. Mai 1904. (R.-G.-Bl. S. 159.) 
IV. Impfangelegenheiten. 
1. Reichsimpfgesetz, vom 8. April 1874. R.-G.-Bl. Nr. 11, S. 31.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was foldgt: 
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden: 
1. jebes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden 
Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärzilichem Zeugnis (8 10) 
die natürlichen Blattern überstanden hat; 
2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb 
des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr 
zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 
fünf Jahren die natürlichen Blattern Überstanden hat oder mit 
Erfolg geimpft worden ist. 
8 2. Ein Impfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis 
ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden 
kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden 
Zustandes der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der 
zuständige Impfarzt (8 6) endgültig zu entscheiden. 
8 3. Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes (8 5) erfolglos 
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre, und falls sie auch 
dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden. 
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung 
der Impfung durch den Impfarzt (8 6) vorgenommen werde. 
§ 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88 1, 2) unterblieben, 
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frift nach- 
zuholen. 
§ 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am 
achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden. 
§ 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren 
jeder einem Impfarzte unterstellt wird. 
Der Impfarzt nimmt in der Zeit von Anfang Mai bis Ende Sep- 
tember jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und 
Tagen für die Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor.
	        
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