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6. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Transport von
Reisenden, welche an Dest, Tholera, Lepra, Fleckfieber, Gelbsieber oder
Docken erkrankt sind, vom 3. Februar 1904. (R.-G.-Bl. S. 29.)
7. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Dorschriften über das
Arbeiten und den Derkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen
Desterregern, vom 4. Mai 1904. (R.-G.-Bl. S. 159.)
IV. Impfangelegenheiten.
1. Reichsimpfgesetz, vom 8. April 1874. R.-G.-Bl. Nr. 11, S. 31.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was foldgt:
§ 1. Der Impfung mit Schutzpocken sollen unterzogen werden:
1. jebes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden
Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärzilichem Zeugnis (8 10)
die natürlichen Blattern überstanden hat;
2. jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat-
schule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb
des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr
zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten
fünf Jahren die natürlichen Blattern Überstanden hat oder mit
Erfolg geimpft worden ist.
8 2. Ein Impfpflichtiger (§ 1), welcher nach ärztlichem Zeugnis
ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden
kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden
Zustandes der Impfung zu unterziehen.
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der
zuständige Impfarzt (8 6) endgültig zu entscheiden.
8 3. Ist eine Impfung nach dem Urteile des Arztes (8 5) erfolglos
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre, und falls sie auch
dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung
der Impfung durch den Impfarzt (8 6) vorgenommen werde.
§ 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88 1, 2) unterblieben,
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frift nach-
zuholen.
§ 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am
achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§ 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren
jeder einem Impfarzte unterstellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit von Anfang Mai bis Ende Sep-
tember jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und
Tagen für die Bewohner des Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor.