Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die Borstellung 
der Impflinge (§ 5) werden so gewählt, das kein Ort des Bezirkes von 
dem nächstbelegenen Impforte mehr als fünf Kilometer entfernt ist. 
§ 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Imofzeit eine 
Liste der nach § 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zu- 
ständigen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des 8§ 1, Ziffer 2 
zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden 
Lehranstalten eine Liste anzufertigen. 
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder 
ohne Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig 
unterblieben ist. 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres find die Listen der Behörde 
einzureichen. 
Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrat festgestellt. 
8§ 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, 
Impfungen vorzunehmen. 
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im 8 7 vor- 
geschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der 
zuständigen Behörde vorzulegen. 
§ 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des 
Bundesrats dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Imof- 
instituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe ein- 
gerichtet werde. 
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen 
Impfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben 
Listen zu führen. 
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutz- 
pockenlyphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrat reicht, an andere Aerzte un- 
entgeltlich abzugeben. 
§ 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung 
(6§5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein 
wird, unter Angabe des Vor= und Zunamens des Impflings, sowie des 
Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entwender 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vor- 
läufige Befreiung von der Impfung (88 1, 2) nachgewiesen werden soll, 
wird, unter die für die Impfscheine vorgeschriebene Bezeichnung der Person, 
bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unter- 
bleiben darf. 
§ 11. Der Bundesrat bestimmt das für die vorgedachten Bescheini- 
gungen (8 10) anzuwendende Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und ge- 
bührenfrei. 
*12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amt- 
liches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (8 10) den
	        
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