Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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haben die Impfbezirke zu bilden, die Impfärzte anzustellen und die Kosten 
zu tragen, welche durch die Ausführung des Impfgesezes vom 8. April 
1874 entstehen, mit Ausnahme jedoch der Kosten für die Herstellung und. 
Unterhaltung der Impfinstitute (§ 9 des Gesetzes vom Z. April 1874). 
§2. Zu den von den Kreisen und Amtsverbänden zu tragenden 
Kosten gehören die Remuneration der Impfärzte, die Kosten der erforder- 
lichen Bureauarbeiten, sowie die Kosten für den Druck der nötigen Listen, 
Scheine und Zeugnisse. 
Dafür fallen den Kreisen und Amtsverbänden aber auch die Gebühren 
fü#r die in den Impfterminen erteilten Bescheinigungen zu, soweit dieselben 
nach § 11 des Reichsimpfgesetzes nicht gebührenfrei find. Alle Impfscheine 
find übrigens stempelfrei. 
Außerdem ist von den Gemeinden, in deren Bezirk öffentliche Impf- 
termine (§ 6 des Gesetzes vom 8. April 1874) abgehalten werden, hierfür 
ein geeignetes Lokal bereit zu stellen und dem Impfarzte die dabei erforder- 
liche Schreibhilfe zu gewähren. 
§ 3. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf 
die bei dem Ansbruch einer Pockenepidemie angeordneten Zwangsinnungen, 
— 8 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 1874. 
§ 4. Die Minister des Innern und der Medizinalangelegenheiten 
find mit der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1874 im Bereiche 
der Monarchie und mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
3. Anweisung, betr. die Ausführung der Impfgeschäfte, vom 
1. April 1886. 
4. Ministerialerlaß, betr. die ärztliche Untersuchung und Impfung. 
russischer Rückwanderer, vom 16. Juli 1903. (M.-Bl. S. 200.) 
5. Ministerialerlaß, betr. die Untersuchung und Impfung von r.* 
ausländischer Arbeiter, vom 12. Oktober 1904. (M.-Bl. S. 263.) 
V. Anterbringung von Geisteskranken. 
1. Anweisung über Unterbringung in Hrivatanstalten für Geistes- 
kranke, Epileptische und IJdioten, vom 26. März 1901.. 
An Stelle der Anweisung vom 20. September 1895 und der Ergänzung 
vom 24. April 1896 treten folgende Bestimmungen: 
A. Vorschriften für Pranke, weiche das 18. Trbensjahr vollendet haben. 
I. Aufnahme. 
§ 1. Die A 94 83 3 ittes III Unter- 
164 des -u# kuu- at www # oder 2 — 
lichen Leiter Leiter einer öffentlichen reah (Leschtzarzy. oder einer psychia- 
1) )) L#I. auch §§ 234 f. Reichsstrafgesetzbuchs.
	        
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