Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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trischen Universitätsklinik auf Grund eines von dem Untersuchenden ausgestellten 
Jeugnisses. 
ändig ist der Kreisarzt (Gerichtsarzt) des Wohnortes des Kranken, 
und im 4# —— * Vertreter. Der #rtes, Arzt ist ver- 
alt ist. 
hindert, wenn er Arzt der 
§ 2. Das Zeugnis (8 1) hat “ enthalten: Die Veranlafsung und den 
#ver seiner Ausstellung, Zeit und Ort der Untersuchung, insbesondere das 
atum der letzten Untersuchung (vergleiche § 5), die Untersuchenden ge- 
machten Mitteilungen einerseits und seine eigenen Wahrrnehmun en andererseits. 
Das Zrugri muß die Krankheitszeichen genan angeben und begründen, wes- 
halb der Kranke der Aufnahme in die Anstalt bedarf. Z 
Die nahme auf das schriftlich vorliegende Zeugnis eines anderen 
Arztes ist zulässig, soweit der Untersuchende dem Inhalte dieses Zeugnisses auf 
Grund der persönlichen Untersuchung des Kranken beitriit. 
Dem Zeugnis ist der Amtscharakter des Ausstellers beizufügen. 
§ 3. Die Aufnahme eines wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 
B. G.-B. § 6) entmündigten Kranken kann auf Antrag des Vormundes ohne 
· trkung des Kreisarztes auf Grund eines den Vorschriften des § 2 Absatz 1 
entsprechenden Zeugnisses eines jeden approbierten Arztes erfolgen. 
§ 4. In dringenden Fällen kann die vorläufige Aufnahme auf Grund 
eines den Wrschriftent des Ba atz 1 Fuprhen Zeugnisses eines jeden 
approbierten Arztes erfolgen.) er vorläufig Aufgenommene muß jedoch 
innerhalb 24 Stunden dem für die Anstalt zuständigen Kreisarzte oder dem 
Vertreter des verhinderten Kreisarztes (vergleiche 45r5 angemeldet werden. 
Dieser hat binnen 3 Tagen nach Empfang Anzeige den Kranken zu 
untersuchen und alsbald nach der Untersuchung ein Zeugnis darüber auszustellen, 
ob die Aufnahme zuläsfi äit oder nicht. Z ç 
In zweifelhaften Sa en ist die Untersuchung in ##n Fristen u wieder- 
holsn. Das Zeugnis ist alsdann spätestens imerrHal) 2 Wo nach der vor- 
äufigen Aufnahme auszustellen. ... 
Ein Kranker, dessen Aufnahme nicht für zulässig erklärt wird, ist alsbald 
zu entlassen. 
v 8 5. Die Aufnahme sowie die vorläufige Aufnahme (8 4) darf nur 
innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der letzten in dem Zeugnisse (588 2, 
3, 4) angeführten Untersuchung erfolgen. 
686. Die Uebernahme eines Kranken aus einer anderen öffentlichen oder 
privaten Anstalt darf nur erfolgen, wenn von deren Unternehmer 
a) ein Uebergabeschein und J 
d) eine beglaubigte Abschrift des Aufnahmezeugnisses, zutreffenden Falles 
auch des Nachweises der erfolgten Entmundigung, und sofern nicht 
die Krankengeschichte zur Einsichs oder in Abschrift beigefügt wird, 
J0) eine ärztliche Mitteilung der für die Behandlung wichtigsten Beob- 
achtungen übergeben wird. » « 
Auherdem von dem ärztlichen Leiter der Anstalt, in der sich 
der Kranke bisher befunden hat, Z · « 
d) eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das Leiden die weitere 
Behandlung in einer Anstalt bedingt, und ob es als voraussichtlich 
heilbar anzusehen ist. 
§# 7. Die Aufnahme eines Kranken ist binnen 24 Stunden der für die 
Anstalt zuständigen Ortspolizeibehörde vertraulich anzuzeigen. 
die Aufnahme ohne Mitwirkung der Pol 3 des Wohnortes 
olgt, so ist außerdem dieser Behörde binnen derse st vertrauliche An- 
zeige zu machen. 
Diese Anzeigen sollen enthalten: den Vor-- und Zunamen, den Geburts- 
tag, den Familienstand, den Beruf und den letzten Wohnsih des Kranken, den 
1) Dringlichkeit der Aufnahme kann auch ohne erhebliche äußere Unruhe 
oder Gewalttätigkeit des Kranken vorliegen.
	        
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