Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Aufnahmetag, den Namen seines en Vertreters, sowie die An- 
duren — — die —* die 3 —— der 
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Au r— — der Se# 
der g entmündigt, so zu chrt 
ei der me aus einer — ist Ab 8 Ueber- 
aabescherne E Ca) und der ärztlichen Wescheinigung über twendigkeit 
weiterer Anstaltsbehandlung . (& 64 beizusügen. 
Im Falle des § 3 sowie bei cber Ue zme eines Kranken aus einer 
au salt. ". 6) ist die Au e des * unter Vorlegung des 
är mezeugnisses W—. 3 
Stlcen Eunab — ahme dem Kreisarzte 
§ 8. Innerhalb der in dem 8§ * a 1 bezeichneten edrn 
nahme ferner dem ersten Staatsanwalte desjenigen Gerichtes Se- 
Entmü des Kranken zuständig ist, oder falls dieses Gerich anmt 
dem ersten Staatsanwalte eejenigen Gerichtel anzuzeigen, in dessen Bezirke 
ist, 
die A rl gt.#. 
ündigten oder eines unter vorläufige Vor- 
sßt ES“* —W—*— st stehenden 
G usg *s: Kranken ist außerdem dem zuständigen Vormundschafts- 
gerichte anzuesgen 
ird ein rde eines anderen den cen Staates oder ein 
Auslän aunst enommen, so ist dies außerdem dem für die Anstalt zuständigen 
Regierungspräsidenten anzuzeig en. K ierbei ist unter abschriftlicher Mitteilung 
der * (§ 7 die Staatsangehörigkeit und der letzte Wohnsitz des Kranken 
in seinem Heimatsstaate anzugeben. 
II. Entlassung und Beurlaubung. 
§ 10. Die Entlassung muß — unbeschadet der Vorschriften der §§ 11 
und 12 — erfolgen 
1. wenn der Kranke eheilt ist 
2. wenn er soweit ert 8 bdaß er der Behandlung in der Anstalt 
nicht mehr bedü zg ersch eint: 
3. wenn die Entmündigung des Kranken roarch ebterestige gericht- 
lichen Beschluß abgelehnt (85 662—663 der wenn die aus- 
gesprochene Entmündigung auf Grund = Techtn n 
(§ 672 C.P.O.) oder durch rechtskräftigen gerichtl 
½n 675 ff. C-P.O.) wieder aufgehoben ist: 
4. wenn der gesetzliche Vertreter des Kae die Entlassung fordert. 
In den en des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Kranke nach Maß- 
gabe der Vorschriften des Abschnittes III in der Anstalt verbleiben. 
Beantragt ein volljähriger Kranker, der * r 7n no unter 
vorlausige Vormundschaft gestellt rit- schriftlich seine Entlaffun 
Vorstan alt, wenn er dem Antrage nicht gstattgeben 
unter Darlegun 8 der für die Ablehnung maßgebenden Gründe - 
dem für dieh Steluing des Entmündigungsantrags zuständigen ersten Gt 
anwalte mitziteil en. 
Wird der Entlassungsantrag wiederholt, so ist die Mitteilung des er- 
neuten Antrags an den Felen Si Staatsanwalt nicht erforderlich, sofern Anrag 
neue Tatsachen nicht ält und 9 die Verhältnisse seit ber Mitteilung des 
früheren Anirg W nicht geändert 
alene 2 
à on einer on ehörde sicherheitspolizeilichen Gründen, oder 
b) von einer Fustzzb behörde Wuls ericht, W ter, Ste 
anwaltschaft) o von einer Goise ei- oder komnmumalen örde 
unter aoer einer gegen den Kranken J*s Unter- 
kucda. Straf- oder Korreknonshajh satsturEntlassungdtenors 
stimmung derjenigen Behörde erforderlich, welche die Auf- 
bengis Eö5 hat.
	        
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