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Aufnahmetag, den Namen seines en Vertreters, sowie die An-
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der g entmündigt, so zu chrt
ei der me aus einer — ist Ab 8 Ueber-
aabescherne E Ca) und der ärztlichen Wescheinigung über twendigkeit
weiterer Anstaltsbehandlung . (& 64 beizusügen.
Im Falle des § 3 sowie bei cber Ue zme eines Kranken aus einer
au salt. ". 6) ist die Au e des * unter Vorlegung des
är mezeugnisses W—. 3
Stlcen Eunab — ahme dem Kreisarzte
§ 8. Innerhalb der in dem 8§ * a 1 bezeichneten edrn
nahme ferner dem ersten Staatsanwalte desjenigen Gerichtes Se-
Entmü des Kranken zuständig ist, oder falls dieses Gerich anmt
dem ersten Staatsanwalte eejenigen Gerichtel anzuzeigen, in dessen Bezirke
ist,
die A rl gt.#.
ündigten oder eines unter vorläufige Vor-
sßt ES“* —W—*— st stehenden
G usg *s: Kranken ist außerdem dem zuständigen Vormundschafts-
gerichte anzuesgen
ird ein rde eines anderen den cen Staates oder ein
Auslän aunst enommen, so ist dies außerdem dem für die Anstalt zuständigen
Regierungspräsidenten anzuzeig en. K ierbei ist unter abschriftlicher Mitteilung
der * (§ 7 die Staatsangehörigkeit und der letzte Wohnsitz des Kranken
in seinem Heimatsstaate anzugeben.
II. Entlassung und Beurlaubung.
§ 10. Die Entlassung muß — unbeschadet der Vorschriften der §§ 11
und 12 — erfolgen
1. wenn der Kranke eheilt ist
2. wenn er soweit ert 8 bdaß er der Behandlung in der Anstalt
nicht mehr bedü zg ersch eint:
3. wenn die Entmündigung des Kranken roarch ebterestige gericht-
lichen Beschluß abgelehnt (85 662—663 der wenn die aus-
gesprochene Entmündigung auf Grund = Techtn n
(§ 672 C.P.O.) oder durch rechtskräftigen gerichtl
½n 675 ff. C-P.O.) wieder aufgehoben ist:
4. wenn der gesetzliche Vertreter des Kae die Entlassung fordert.
In den en des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Kranke nach Maß-
gabe der Vorschriften des Abschnittes III in der Anstalt verbleiben.
Beantragt ein volljähriger Kranker, der * r 7n no unter
vorlausige Vormundschaft gestellt rit- schriftlich seine Entlaffun
Vorstan alt, wenn er dem Antrage nicht gstattgeben
unter Darlegun 8 der für die Ablehnung maßgebenden Gründe -
dem für dieh Steluing des Entmündigungsantrags zuständigen ersten Gt
anwalte mitziteil en.
Wird der Entlassungsantrag wiederholt, so ist die Mitteilung des er-
neuten Antrags an den Felen Si Staatsanwalt nicht erforderlich, sofern Anrag
neue Tatsachen nicht ält und 9 die Verhältnisse seit ber Mitteilung des
früheren Anirg W nicht geändert
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à on einer on ehörde sicherheitspolizeilichen Gründen, oder
b) von einer Fustzzb behörde Wuls ericht, W ter, Ste
anwaltschaft) o von einer Goise ei- oder komnmumalen örde
unter aoer einer gegen den Kranken J*s Unter-
kucda. Straf- oder Korreknonshajh satsturEntlassungdtenors
stimmung derjenigen Behörde erforderlich, welche die Auf-
bengis Eö5 hat.