— 411 —
12. Soll ein Kranker, welcher al der für ander ri
oder als für die öfenulche 9 s. * ianschen ol
ist unter Vorlegung einer
des Kranken die Zusti ng G #- u den
oris —— g d ftimmum bedarf es t, di ittelbar
er wenn die unm e
Ueberführung des lung dse ustimr e An XE
d 1 lubungen deinen mr mit alterrfolgt des leitenden Arztes
er
Urlaub kann bis zur Dauer von 6 Wochen gewährt und aus
besonderen Gründen bis zu einer Gesamtdauer von 3 Behaten verlängert
werden.
Ist bis zum Wiedereintritt des Kranken in die Anstalt der erteilte
Urlaub um mehr al als 1 Woche überschritten, so bedarf es einer neuen Aufnahme
. 1.—
zur des #rcube der t ustimmung einer Behörde
bedarf üosst 55 r deren auch zur laubung und Urlaubs-
verlängerung
arderl — un ießlich der Ueberführung in eine
andere Anf t, und von zaff 6 kesuich de Gesamtdau#s Wochen
überschreitet, itt den in den 8§8 nt ichneten Bebrden sofort Anzeige zu
machen. Der Tag der Entlassun zh Beurlaubung) und der 5na—
nach welchem der Kranke cunget (ũ beurlaubt) 8u ist hierbei
anzugeben
Denselben, sowie im Falle des § 11 den dort bezeichneten Behörden ist
von dem Tode des Kranken, von einer Entweichung geich von der Wieder-
aufnahme eines Entwichenen sofort Anzeige zu machen.
III. Bestimmungen über freiwillig Eintretende.
§. 15. Solche Kranke, welche Verständnis für iren Eintritt in
Anstalt haben, können in den Anstalten, denen von dem erungs nhene
die Genehiams hierzu erteilt ist, nach Maßgabe des § 17 Aum e finden
Das Gesuch um ng der * (&15) 5 5a dem
gen anzubringen und von diesem, mit utacht eußerung versehen,
uhelira des Landrates, in Sta aaachtüch der Ortspolizeibehörde.
—
er= Gexehmigung ist nur unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs
und der Regel nach nur solchen Anstalten zu erteilen, in welchen ein Anstalts-
arzt wohnt. Ausnahmen von dieser Regel können nur nit Zustimmung des
Ministers der Medizinalangelegenheiten r ugelaßten werden.
17. Zur Aufnahme eines freiwillig Eintretenden ist erforderlich:
. Eine ärztliche 55 inigung, daß der Aufzunehmende a) Verständnis
li Eintritt. gn nstalt besitzt und b) seinem Zustande nach für die
me ge
2, die *7 Erklärung des Aufzunehmenden, daß er in die Anstalt
einzutreten wün
Lietd ancht. nehmende unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund=
schaft, bedarf es nur der zu 1b vorgeschriebenen #en ärgtlichen Bescheinigung
ber schriftlichen Erllan des escllchen
Die Aufnahme ist binnen 24 Stunden der # ——— der Anstalt
vertraulich anzuzeigen unter Angabe von Namen, Alter, Stand, Beruf und
V es " esetzlichen Vertreters.
ohnung, zutr — * & es ichen er
ern der Kranke *2’“e Auge Gewalt oder unter Vormundschaft
des
steht, auf ehn I2
54 Antrag des ichen Vertreters darf nur dann vorl
werden, wenn " — etzungen des § 12 eingetreten sind *— qaig *x
dortigen Bestimmungen verfahren wird. Der Antrag des Kranken zais ie