Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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12. Soll ein Kranker, welcher al der für ander ri 
oder als für die öfenulche 9 s. * ianschen ol 
ist unter Vorlegung einer 
des Kranken die Zusti ng G #- u den 
oris —— g d ftimmum bedarf es t, di ittelbar 
er wenn die unm e 
Ueberführung des lung dse ustimr e An XE 
d 1 lubungen deinen mr mit alterrfolgt des leitenden Arztes 
er 
Urlaub kann bis zur Dauer von 6 Wochen gewährt und aus 
besonderen Gründen bis zu einer Gesamtdauer von 3 Behaten verlängert 
werden. 
Ist bis zum Wiedereintritt des Kranken in die Anstalt der erteilte 
Urlaub um mehr al als 1 Woche überschritten, so bedarf es einer neuen Aufnahme 
. 1.— 
zur des #rcube der t ustimmung einer Behörde 
bedarf üosst 55 r deren auch zur laubung und Urlaubs- 
verlängerung 
arderl — un ießlich der Ueberführung in eine 
andere Anf t, und von zaff 6 kesuich de Gesamtdau#s Wochen 
überschreitet, itt den in den 8§8 nt ichneten Bebrden sofort Anzeige zu 
machen. Der Tag der Entlassun zh Beurlaubung) und der 5na— 
nach welchem der Kranke cunget (ũ beurlaubt) 8u ist hierbei 
anzugeben 
Denselben, sowie im Falle des § 11 den dort bezeichneten Behörden ist 
von dem Tode des Kranken, von einer Entweichung geich von der Wieder- 
aufnahme eines Entwichenen sofort Anzeige zu machen. 
III. Bestimmungen über freiwillig Eintretende. 
§. 15. Solche Kranke, welche Verständnis für iren Eintritt in 
Anstalt haben, können in den Anstalten, denen von dem erungs nhene 
die Genehiams hierzu erteilt ist, nach Maßgabe des § 17 Aum e finden 
Das Gesuch um ng der * (&15) 5 5a dem 
gen anzubringen und von diesem, mit utacht eußerung versehen, 
uhelira des Landrates, in Sta aaachtüch der Ortspolizeibehörde. 
— 
er= Gexehmigung ist nur unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs 
und der Regel nach nur solchen Anstalten zu erteilen, in welchen ein Anstalts- 
arzt wohnt. Ausnahmen von dieser Regel können nur nit Zustimmung des 
Ministers der Medizinalangelegenheiten r ugelaßten werden. 
17. Zur Aufnahme eines freiwillig Eintretenden ist erforderlich: 
. Eine ärztliche 55 inigung, daß der Aufzunehmende a) Verständnis 
li Eintritt. gn nstalt besitzt und b) seinem Zustande nach für die 
me ge 
2, die *7 Erklärung des Aufzunehmenden, daß er in die Anstalt 
einzutreten wün 
Lietd ancht. nehmende unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund= 
schaft, bedarf es nur der zu 1b vorgeschriebenen #en ärgtlichen Bescheinigung 
ber schriftlichen Erllan des escllchen 
Die Aufnahme ist binnen 24 Stunden der # ——— der Anstalt 
vertraulich anzuzeigen unter Angabe von Namen, Alter, Stand, Beruf und 
V es " esetzlichen Vertreters. 
ohnung, zutr — * & es ichen er 
ern der Kranke *2’“e Auge Gewalt oder unter Vormundschaft 
des 
steht, auf ehn I2 
54 Antrag des ichen Vertreters darf nur dann vorl 
werden, wenn " — etzungen des § 12 eingetreten sind *— qaig *x 
dortigen Bestimmungen verfahren wird. Der Antrag des Kranken zais ie
	        
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