Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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9. Ob ein Kranker nach Vollendung des 18. — in der Anstalt 
verbleiben konn, ie hängt von den Eieelhe des Falles, sondere auch der 
Art der- 
* drun Regierungspräsident die Entla d 
die 4 n 05s zng des Re in eine andere ur di vor er 
des 18. Tbenefchren — 
C. Gemeinsame Vestimmungen. 
1. Beaufsichtigung. 
23. D vatanstalten de lm durch än 
er oder ig ei Bertreter und auberden 2chof eine von webe Ahenen 
der Medizinalangelegenheiten und des Innern einzusetzende Besuchskommission 
befichtigt. 
und 24. Die Besichtigungen finden in der Regel unvermutet statt 
awer *l*# *t Kreisarzt. odNr. dessen Vertreter ohne tbesonderen Auftrag 
al, rinm aeim Sommerr, einmal im er; 
2. Sllhr dur m— *53 in der Regel einmal jährlich. Der zu- 
Aultändige usn er hat H Besichtigung beizuwohnen. 
W* kann mit Genehmigung des Regierungspräsidenten eine 
- vorher angemeldet werden. 
Besichtigung find die Aerzte der Anstalt zur Anwesenheit und 
erels gen d Auskunft verpflichtet. 
Kr t oder dessen Vertreter hat über jede von ihm vor- 
sieommmene Beschn gs an Reegierungspräsidenten nach Anleitung des an- 
9 Schemas erichten besonders ungünstigem Ausfalle der 
at dies e zu geschehen 
Die o bat nach der Geschäftsanweisung vom 
11. Mai ee — ahren und dueh berichten, hierbei zur Ab- 
stellun m* Uebelstände die geeigneten Maßnahmen vorzuschiagen 
und Gwähiingen von allgemeinem Interesse zur Kenntnis des Regierungs- 
z zu bringen. 
Schluß- und Uebergangsbestimmungen. 
§ 27. Bei sämtlichen auf Grund kiesge sinweisung u erstattenden An- 
geigen. 5 8 mittelst Postbehändigungsscheins zuccheer werden, ist die 
tigte Behörde um eine idt g zu ersu 
d an 3 Un J Verkien) in ng . gerr e—# 8 ed 
eu ei robierten er ewerbeordnung) zu en 
Meicheab Stelle des etr eprähberen ir sunh ihm unter- 
stellten Ws* der Lol eipräsident von Berlin. 
8 chriften dieser Anweisung treten sofort in Kraft, soweit 
nicht in den folgend en Paragraphen etwas anderes bestimmt wird. 
31. Anstalten, denen die Genehmigung zur Aufnahme freiwillig Ein- 
tretender (A. Abschnitt III) unter anderen Voraussetzungen als unter# denen 
des § 16 Abs 1 erteilt ist, dürfen künftig solche Kranke Aacbt aufne 
§ 32. Bei den an Anstalten berdhte tätigen Aerzten kann, so Fuee f 
bei derselben Anstalt verbleiben, vom Nochweis= der im § 19 Ziffer 1 und 4 
geforderten Vorbildung mit Zustimmung des Regierungspräsidenten abgesehen 
.Aus den im § 19 Aiser er 2 Absatz 3 angegebenen Gründen kann 
auch einem beim Inkrafttreten r Anweisung eine Anstalt leitenden Arzte 
die Genehmigung * entzogen werden. 
Berlin, den 26. März 1901. 
Der Justizminister. Der Minister des Innern. 
Der Minister ei unhunterrcht 
und i 1ic
	        
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