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9. Ob ein Kranker nach Vollendung des 18. — in der Anstalt
verbleiben konn, ie hängt von den Eieelhe des Falles, sondere auch der
Art der-
* drun Regierungspräsident die Entla d
die 4 n 05s zng des Re in eine andere ur di vor er
des 18. Tbenefchren —
C. Gemeinsame Vestimmungen.
1. Beaufsichtigung.
23. D vatanstalten de lm durch än
er oder ig ei Bertreter und auberden 2chof eine von webe Ahenen
der Medizinalangelegenheiten und des Innern einzusetzende Besuchskommission
befichtigt.
und 24. Die Besichtigungen finden in der Regel unvermutet statt
awer *l*# *t Kreisarzt. odNr. dessen Vertreter ohne tbesonderen Auftrag
al, rinm aeim Sommerr, einmal im er;
2. Sllhr dur m— *53 in der Regel einmal jährlich. Der zu-
Aultändige usn er hat H Besichtigung beizuwohnen.
W* kann mit Genehmigung des Regierungspräsidenten eine
- vorher angemeldet werden.
Besichtigung find die Aerzte der Anstalt zur Anwesenheit und
erels gen d Auskunft verpflichtet.
Kr t oder dessen Vertreter hat über jede von ihm vor-
sieommmene Beschn gs an Reegierungspräsidenten nach Anleitung des an-
9 Schemas erichten besonders ungünstigem Ausfalle der
at dies e zu geschehen
Die o bat nach der Geschäftsanweisung vom
11. Mai ee — ahren und dueh berichten, hierbei zur Ab-
stellun m* Uebelstände die geeigneten Maßnahmen vorzuschiagen
und Gwähiingen von allgemeinem Interesse zur Kenntnis des Regierungs-
z zu bringen.
Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
§ 27. Bei sämtlichen auf Grund kiesge sinweisung u erstattenden An-
geigen. 5 8 mittelst Postbehändigungsscheins zuccheer werden, ist die
tigte Behörde um eine idt g zu ersu
d an 3 Un J Verkien) in ng . gerr e—# 8 ed
eu ei robierten er ewerbeordnung) zu en
Meicheab Stelle des etr eprähberen ir sunh ihm unter-
stellten Ws* der Lol eipräsident von Berlin.
8 chriften dieser Anweisung treten sofort in Kraft, soweit
nicht in den folgend en Paragraphen etwas anderes bestimmt wird.
31. Anstalten, denen die Genehmigung zur Aufnahme freiwillig Ein-
tretender (A. Abschnitt III) unter anderen Voraussetzungen als unter# denen
des § 16 Abs 1 erteilt ist, dürfen künftig solche Kranke Aacbt aufne
§ 32. Bei den an Anstalten berdhte tätigen Aerzten kann, so Fuee f
bei derselben Anstalt verbleiben, vom Nochweis= der im § 19 Ziffer 1 und 4
geforderten Vorbildung mit Zustimmung des Regierungspräsidenten abgesehen
.Aus den im § 19 Aiser er 2 Absatz 3 angegebenen Gründen kann
auch einem beim Inkrafttreten r Anweisung eine Anstalt leitenden Arzte
die Genehmigung * entzogen werden.
Berlin, den 26. März 1901.
Der Justizminister. Der Minister des Innern.
Der Minister ei unhunterrcht
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