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besonders zu prüfenden und feitzastellenden Vorsichtsmaßregeln in Ermangelung
besonderer enken gestattet wer
4. Bei dem Transporte ker. jeden Leiche ist darauf zu achten daß die-
selbe in einem gut verpichten Suge der außerdem noch in einem möglichst
luftdichten Kasten eingesetzt — eng chloffen ei. Dem Tr# ort ee selbs 1 in
der Regel ein zwerlessige gleiter mitgegeben werden, welcher dahin
pflichten ist, daß die Leiche unterwegs von dem Wagen, auf dem in Surnr
wird ohne Not abgeladen werde, daß dieser Wagen auf etwaigen Slationen
möglich auf einem abgesonderten Platze im Freien aufgestellt und an dem
Seben selbt ngerlllelber der Begräbnisftelle t“5 werde. [Hin-
sichtlich d eichentransporte aus Ei men wir ause die estimmung des
§ 36 S05 des Betriebsreg ei die Saculde Det usw. vom
18 Juli 1 denommen
5. In. b er etwaigen Ausgrabung bereits berrdigter „Leichen wird,
unter die zng auf daß bei Ausgrabung von Leichen zu Leach tlichen Zwecken
übliche V noch bemerkt, daß der Sarg mit der Leiche an der Aus-
- selbst sofort in den vorgeschriebenen äußeren bKasten gestellt
werden mu
6. Zu den von den Landräten anzufertigenden Leichenpässen ist das san-
liegende — (Eenlage a)l in Anwendung zu bringen, deßen auch die
Rönigliche egierung bei den von ihr zu Ateilenten Lei en zu be-
dienen
te Königliche Fepierung veranla en- wir demgemäß, die Landräte
ihres Bezirkes unter Zuf der von b genen Blanketts zu Leichen-
en mit der erforderlichen 3# en der nach der Aller-
1n sten Order voms d 8 richtigung von der er-
olgten Erteilung des er mit den betreffenden aus-
wärtigen e we ande ——— der Leichenpässe
etroffenen, der Könihl * Perung mitgeteilten Vereinbarungen, zu ver-
ehen, auch die vo en, insoweit sie für das MVüren von
allgemeinem Int — — e mtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu
ringen
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Die L des (der Sterbeort Krankheit) verstorb
.. soll Leche . .( )am ... in ter —- War dezeen
befördert werden.
nter Beobachtung der desfalls derl anitãts-
alrin V rr#t actktung ver — 2 erteil lersorderüchen werden
sichet. Militärbehörden 1 Inlund Aus)landes, deren
ezirke diesen woile und Wütlster berührt werden, hierdurch S und
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Offene Order wegen Seförderung Siche von . . .. nach .. . .
1) Po) U#l. die unter Nr. 4 dieses Fast abgedruckten Bestimmungen der
Eisenbahnverkehrsordnung vom I1. Jum 10604 welche zurzeit gültig find.
Ko#e, Poltzetverordnungen. Öd. I. 27