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3. Sirkularverfügung vom 27. Jannuar 1865 über die Erteilung von
Ceichenpässen.
Na es vom 19. Dezember 1857 ist durch Aler-
chste — r 16. e5 1857 — worden, daß die —4 „X1 der
e, welche bis dahin n Löniglichen Regierungen vorbehalten war
den Landräten ü en werde. Inzwischen Weter auch diese in —. der
Beic g der Leichenpässe gewährte Erleichterung nicht überall als völlig
d erwiesen; vielmehr hat bei der Beförderung von Leichen aus dem
* auf der Eisenbahn der Umstand, daß die Grenzstationen nicht
Sitz der betreffenden Landratsämter sind, häufi zu einer nachteiligen
der Leichentransporte und zu unverhältmismäßiger Kostenaufwendung
"½6n Serigten anlassung Legeben. ben.
Um diese Uebelstände gu e haben Se. Maicstät der König auf
* r der die ——. 46 #3“ r-* so # durch it —
"3 ai 1857 für die F—1# nachgegeben ist, nach Bewandtnis der Umstände
n überm werden sonnen
den Polizeiverwaltungen in den an der des e belegenen diesseitigen
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hiervon enn
anlassen * 1 3 der Befugnis zur Aus
gachep e oder nzelne Polizeiverwaltungen der nlilgdhte
falls r ane ein Bedürfnis hierzu herausstellen sollte uns zu be-
———
Eisenbahnverkehrsordnung, vom 26. Oktober 1899. K.-G.-BI.
2. 557.) — (Auszug.) In der lerts der Bekanntmachung vom
18. Juni 1902. .G.-Bl. S. 236.)
VI. Beförderung von Leichen.
ehathen.
42. 1. Der Transport der Ausg
stettn de * —. oll, wem Frelchesont ’- Standem wam *# k e
ation ausgehen soll, mindestens zwölf Stunden vorher angemeldet
2. Die Leiche ma in einem hinlänglich eriderstandef# en Matalllarge
luftdicht eingeschlossen und leyterer von einer hölzern g. dergestalt
zunpeben- nen, daß jede Verschiebung des Sarges bitrrhald der Umhũlluns ver-
3. Die Beförderung Actt zeit Ausnahmn= der im Abs. 8 aufg
Fãlle mit Personenzũgen- Vessederun Schn egen kann nicht ver aung
werden. Die Leiche — tt " ber nacst Bestimmumgen, Lsbon
einer Person begleitet sein, die eine Fah u lösen 1 denselben r.
benutzen hat, mit dem die Leiche 3 wird. a Begleitun
t, wenn als Bestimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist, und v.
Absender bei der Aufgabestation das scrctliche oder — 14 v
des — ängers binterlegt, daß dieser die Sendung
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es, wenn diese eine — e — der isenbahn in allge-
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Ausstellung von Leichenpä en befugt sind werden besonders bekannt gemacht.
De- von der zuständigen ausgef e Leichenpaß hat für den anken
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