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ausl chen r lemmen mit welche e Vereinbarun wegen Fiche
1 deeree e * * ist, ur
loe der Vereinbar#n * itn nach dieser Vereinbobung
zuständigen ausländi
* . betonder bedeckt
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, wel sltig von dem dem 47
Abgangsorte nach dem näml ——1 —
in einem und demselben Güterwagen verladen werden. —— "
i ringsumschlossenen sLeicherwagen! befördert, so darf zum M——.
einem
ein 5s. —
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**. muß möglichst
ein längerer #nfentblt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der
mit Leiche tunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Geleise
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7. Wer unter zrichtiger Bezeichnung Leichen zur B örderung bringt,
t d t A bis
— E——3 —5 aun- Fracht
8. Bei dem Tramep orte von Lei welche von Poli örden, Kranken-
häusfern, Strasanstalten n * an serui e hhere Le t ersanbt werden
bedarf es einer . Peleitung nicht. ch genu Lehre wenn solche Sit in dichl
verschlossenen Kisten aufgegeben —— Die Beförderung kann in einem eien
Güterwagen erfo en Es ist zulã in den en Sogen — Güter mitzur
welche von neie e enheit nbrit olz. M * on fes eeiten
hetal . Bei der
kut ist mit Kprdees Vorsicht 5 v it je Beschad
ei e — en wird. Von rs *—
Nahrungs= oder Genußmittel, tsan der tn 6„ % werl
oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die
Verkehrsordnung aufgeführten Eegen ände. Ob von ##n näbrihgun
Leichenpasses abgese werden kann, Fichter. sich nach den von den ndess
rwimngmskstrbctsuchkndskv Lchchvgeittumgk
uf die er Beförderun un Leichen na em a
platze des tt finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
Art der ronieene und der Auslieferung.
* 43. 1. Die Abferti der Leichen erfolgt nach der Vors
Tarifs entweder auf Grun ln Seerheru — welche die gist us
auszufertigen und dem Absender auszuhän auf Grund von Fracht-
briefen Edrt 082 die andere Etl3 “- en d ürfen. Das Aufladen
ist durch den Absender änger zu bewirken.
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änger eine Kosten ohne o oder
Heazsarzg a seihe, Loten gone Vermag belsprapelt W —
— so erfolgt die Auslieferung der eit gen dessen Rückgabe
8. Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs-
station muß die R « abgeholt werden, widrigenfalls 46 nach der Verfügung.
der Ortsobrigk wird. Kommt die Leiche nach sechs Uhr abends an,
so wird die sest vomd nöchsten WVorgen lechs ab Herechnret .
Uebeschreitmg der lungsfrtftdteEkienhahncechttgt agenftnndgelo
zu erheben.
5. Ministerialverfügung vom 23. September 1888, betreffend
Ceichenpässe.
Das in der Zirkularverfügung der damaligen Herren Mi der geist-
lichen, Dee Zier Meiinclanbecheen heitrn zu des Inn äuster der oeift
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