Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ausl chen r lemmen mit welche e Vereinbarun wegen Fiche 
1 deeree e * * ist, ur 
loe der Vereinbar#n * itn nach dieser Vereinbobung 
zuständigen ausländi 
* . betonder bedeckt 
Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, wel sltig von dem dem 47 
Abgangsorte nach dem näml ——1 — 
in einem und demselben Güterwagen verladen werden. —— " 
i ringsumschlossenen sLeicherwagen! befördert, so darf zum M——. 
einem 
ein 5s. — 
t“–.“ ““3 
**. muß möglichst 
ein längerer #nfentblt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der 
mit Leiche tunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Geleise 
du 
7. Wer unter zrichtiger Bezeichnung Leichen zur B örderung bringt, 
t d t A bis 
— E——3 —5 aun- Fracht 
8. Bei dem Tramep orte von Lei welche von Poli örden, Kranken- 
häusfern, Strasanstalten n * an serui e hhere Le t ersanbt werden 
bedarf es einer . Peleitung nicht. ch genu Lehre wenn solche Sit in dichl 
verschlossenen Kisten aufgegeben —— Die Beförderung kann in einem eien 
Güterwagen erfo en Es ist zulã in den en Sogen — Güter mitzur 
welche von neie e enheit nbrit olz. M * on fes eeiten 
hetal . Bei der 
kut ist mit Kprdees Vorsicht 5 v it je Beschad 
ei e — en wird. Von rs *— 
Nahrungs= oder Genußmittel, tsan der tn 6„ % werl 
oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die 
Verkehrsordnung aufgeführten Eegen ände. Ob von ##n näbrihgun 
Leichenpasses abgese werden kann, Fichter. sich nach den von den ndess 
rwimngmskstrbctsuchkndskv Lchchvgeittumgk 
uf die er Beförderun un Leichen na em a 
platze des tt finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung. 
Art der ronieene und der Auslieferung. 
* 43. 1. Die Abferti der Leichen erfolgt nach der Vors 
Tarifs entweder auf Grun ln Seerheru — welche die gist us 
auszufertigen und dem Absender auszuhän auf Grund von Fracht- 
briefen Edrt 082 die andere Etl3 “- en d ürfen. Das Aufladen 
ist durch den Absender änger zu bewirken. 
“J= 3 
änger eine Kosten ohne o oder 
Heazsarzg a seihe, Loten gone Vermag belsprapelt W — 
— so erfolgt die Auslieferung der eit gen dessen Rückgabe 
8. Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs- 
station muß die R « abgeholt werden, widrigenfalls 46 nach der Verfügung. 
der Ortsobrigk wird. Kommt die Leiche nach sechs Uhr abends an, 
so wird die sest vomd nöchsten WVorgen lechs ab Herechnret . 
Uebeschreitmg der lungsfrtftdteEkienhahncechttgt agenftnndgelo 
zu erheben. 
5. Ministerialverfügung vom 23. September 1888, betreffend 
Ceichenpässe. 
Das in der Zirkularverfügung der damaligen Herren Mi der geist- 
lichen, Dee Zier Meiinclanbecheen heitrn zu des Inn äuster der oeift 
27*
	        
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