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durch die Zentralbehörden verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb
ihres Ressorts dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang der Won-
archie oder für einzelne Teile derselben zu erlassen und gegen die Nicht-
befolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von 100 Mark
anzudrohen.
Die gleiche Befugnis steht zu: 1. dem Minister der öffentlichen Ar-
beiten in betreff der Uebertretungen der Vorschriften der Eisenbahnpolizei-
reglements, 2. dem Minister für Handel und Gewerbe in betreff der zur
Regulierung der Strom-, Schiffahrts. und Hafenpolizei zu erlassenden Vor-
schriften, sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz
hinaus erstrecken sollen.
Zum Erlasse der im 8§8 367, Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister
befugt.!)
§ 137. Der Oberpräsident ist befugt, gemäß 88 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 bezw. der
§§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 und des
Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Kreise, sofern
dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, für mehr als einen
Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Prooinz gültige Polizei-
vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen
bis zum Betrage von 60 Mark anzudrohen.
Die gleiche Befugnis steht dem Regierungspräsidenten für mehrere
Kreise oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu.
Die Befugnis der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften
wird aufgehoben.
§ 138. Die Befugnis, Polizeivorschriften über Gegenstände der
Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei zu erlassen, steht vorbehaltlich der
Bestimmungen des 8 136, Absatz 2, Z. 2 ausschließlich dem Regierungs-
präsidenten, und wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regie-
rungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken sollen, dem Oberpräsi-
denten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere,
unmittelbar vom Minister für Handel und Gewerbe ressortierende Behörden
beauftragt sind, den letzteren zu. Die Befugnis des Regierungspräfidenten
erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher Polizeivorschriften für einzelne
Kreise oder Teile derselben.
Für Zuwiderhandlungen gegen diese Berordnungen können Geld-
strafen bis zu 60 Mark angedroht werden.
Bei den VBorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend
die Erleichterung des Lotsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern
der Provinzen Preußen und Pommern, behält es mit der Maßgabe sein
Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungspräfsi-
dent tritt.
§ 139. Die gemäß 8§8 137, 138 von dem Oberpräsidenten zu er-
lassenden Polizeivorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialrats,
1) B # des Polizeiverordnungsrechts über die Verabso geistiger
Getränke vgl. 1— 8. — 7 (M.--Bl. S. WW uns
Node, Volizeiverorduungen. Vd. I. 2